Definition: Gewerbe (§ 1 HGB)
19. Juli 2025
12 Kommentare
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Definiere den Begriff „Gewerbe“ (§ 1 HGB):
Ein Gewerbe ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbstständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit, mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
laa
17.6.2021, 09:48:36
Die neuen Fälle mit den Definitionen find ich richtig gut! Bitte mehr davon. Auch in den anderen Rechtsgebieten.

Lukas_Mengestu
18.6.2021, 01:14:34
Vielen Dank, Iaa! wir sind gerade dabei die Vermittlung wichtiger Definitionen systematisch auszubauen. Hier bitten wir nur noch um ein wenig Geduld :) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Juliana Welzel
12.12.2023, 09:10:28
Hallo, in meinen Unterlagen steht, dass es strittig ist, ob eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist und die h. M. eine Entgeltlichkeit genügen lässt. Ist dies veraltet?
Sascha
17.12.2023, 00:30:40
Nein, das ist aktuell. Fände es auch cool, wenn sie bei der Definition einen Vermerk machen würden, der auf eine andere Ansicht hinweist :)

erikxxx
4.12.2024, 15:37:17
Hallo zusammen, ich bin bei einer Aufgabe auf ein Problem gestoßen, das vielleicht auch andere betrifft. Die Eselsbrücke "
SenfpaTe", die Jurafuchs auch in einem Vertiefungshinweis erwähnt, scheint in dieser Aufgabe nicht korrekt zu funktionieren. Nach der Eselsbrücke müsste das Merkmal "Entgeltlichkeit" ausreichen, was in der Aufgabe jedoch als nicht ausreichend bewertet wird. Ergo, die ganze Definition wird als falsch markiert. Ich finde es inkonsistent, dass einerseits diese Eselsbrücke verbreitet wird, andererseits ihre Anwendung in einer konkreten Aufgabe als falsch gilt.
pactasuntservanda04
30.6.2025, 15:52:30
@[erikxxx](229912) zudem reicht auch nicht aus, wenn man schreibt, dass die Tätigkeit kein freier Beruf sein darf (
SeNFpate—> nicht frei)

jeci
3.7.2024, 17:55:42
Ich habe in der Lösung u.a. von einer erlaubten Tätigkeit gesprochen und einen Rechtschreibfehler eingebaut. Die KI hat mir daraufhin attestiert, dass die Antwort falsch sei, weil die Aufführung einer Tätigkeit als erlaubte Tätigkeit "redundant" sei und aufgrund des Rechtschreibfehlers (versehentlich wurden die ersten beiden Buchstaben eines Wortes groß geschrieben) die Antwort insgesamt falsch sei. Die von mir eingetippte Antwort entsprach allerdings wörtlich der Definition aus der Einleitung.
BrSa
12.8.2024, 09:08:40
Sind durch das Mopeg nicht auch künstlerische, freiberufliche und wissenschaftliche Tätigkeiten mit umfasst?
Timurso
12.8.2024, 09:56:26
Wäre mir nicht bekannt, dass sich am Gewerbebegriff durchs MoPeG etwas geändert hätte. Zwar können Freiberufliche jetzt auch Gesellschaftsformen wählen, die vorher Gewerbetreibenden vorbehalten waren. Aber deswegen besteht die Unterscheidung der beiden Gruppen dennoch weiter fort.
Victoria1812
26.1.2025, 13:31:48
kennt jemand eine gute Eselsbrücke?

BenKenobi
16.3.2025, 14:49:49
Ob eine Tätigkeit auch erlaubt sein muss, ist strittig und wird im Hopt (dort § 1 Rn. 12, 21) abgelehnt. Wäre schön, wenn hierzu ein Hinweis eingebaut werden könnte. :)
benjaminmeister
25.4.2025, 17:11:24
Das Wort "dauernder" verstehe ich so, dass es dauerhaft=immer ausgeübt werden muss. Meines Wissens nach ist aber nur erforderlich, dass die Tätigkeit "auf Dauer" angelegt ist, also ein Mindestmaß an Beständigkeit aufweist (so habe ich das auch in einer JF-Aufgabe gelesen). Auf [gewisse] Dauer ist aber doch nicht das gleiche wie "dauerhaft". Letzteres würde gerade nicht den Zuckerstand auf einem einwöchigen Fest erfassen, "auf Dauer" hingegen schon. Verwechsel ich etwas?