Gewerbe (§ 1 HGB)
Definiere den Begriff „Gewerbe“ (§ 1 HGB):
Ein Gewerbe ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit mit (6) Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.