+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
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Lernplan ZR Handels- und Gesellschaftsrecht (100%)
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Der börseninteressierte A handelt in seiner Freizeit regelmäßig mit Aktien. Er hält u.a. 1% der Aktien der XY-AG.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
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in Studium und Referendariat richtig.
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Ja, in der Tat!
Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein.Wenn das Handeln mit Aktien oder das Halten von Gesellschaftsanteilen die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes erfüllt, ist A Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).
2. A betreibt ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
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Nein!
Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene,
(2) planmäßige,
(3) selbständige,
(4) erlaubte,
(5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit
(6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit.
Zu 1: Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit.
Indem A mit Aktien handelt und u.a. Anteile an der XY-AG hält, verwaltet er sein Privatvermögen. Diese private Wirtschaftstätigkeit tritt nicht am Markt in Erscheinung.SENFPATE = selbstständig, entgeltlich, nicht freiberuflich, planmäßig auf Dauer, nach außen gerichtet, Tätigkeit, erlaubt