Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 1


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Der börseninteressierte A handelt in seiner Freizeit regelmäßig mit Aktien. Er hält u.a. 1% der Aktien der XY-AG.

Einordnung des Falls

Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Ja, in der Tat!

Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB) („Ist-Kaufmann“). Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe in Gestalt eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB) darstellen und der Ausübende muss dessen Betreiber sein.Wenn das Handeln mit Aktien oder das Halten von Gesellschaftsanteilen die Voraussetzungen eines Handelsgewerbes erfüllt, ist A Kaufmann (§ 1 Abs. 1 HGB).

2. A betreibt ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).

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Nein!

Ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB) ist nach herrschender Meinung jede (1) offene, (2) planmäßige, (3) selbständige, (4) erlaubte, (5) von der Absicht dauernder Gewinnerzielung getragene Tätigkeit (6) mit Ausnahme freiberuflicher, wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit. Zu 1: Eine Tätigkeit ist offen, wenn sie am Markt in Erscheinung tritt. Dadurch wird der geschäftliche Bereich vom privaten Handeln unterschieden. Hieran fehlt es bei rein privater Wirtschaftstätigkeit. Indem A mit Aktien handelt und u.a. Anteile an der XY-AG hält, verwaltet er sein Privatvermögen. Diese private Wirtschaftstätigkeit tritt nicht am Markt in Erscheinung.SENFPATE = selbstständig, entgeltlich, nicht freiberuflich, planmäßig auf Dauer, nach außen gerichtet, Tätigkeit, erlaubt

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