Zivilrechtliche Nebengebiete
Handelsrecht
Der Kaufmannsbegriff
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 1
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der börseninteressierte A handelt in seiner Freizeit regelmäßig mit Aktien. Er hält u.a. 1% der Aktien der XY-AG.
Diesen Fall lösen 84,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kaufmann kraft Betrieb eines Handelsgewerbes, § 1 Abs. 1 HGB, Gewerbebegriff 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A betreibt ein Gewerbe (§ 1 Abs. 1 HGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Niklas
4.2.2021, 10:59:21
Finde das extra Feld für die Subsumtionen super.
Christian Leupold-Wendling
4.2.2021, 16:39:06
Hi Niklas, vielen Dank für das Feedback, das freut uns zu hören.
Isabell
12.2.2021, 15:09:36
Aha. Jetzt weiß ich, was mein Dozent damit meint, wenn er sagt, dass wir den Maßstab konkret darstellen sollen. 10 Jahre Jura und vorher nie was von gesehen und gehört 😅
Christian Leupold-Wendling
13.2.2021, 11:02:03
🤣 Hehe, wir glauben, dass das vielen so geht. Oftmals wird es nur ein terminologisches Thema sein, aber eben nicht immer. Wir glauben, dass die klare und konsequente Unterscheidung von Maßstab (=Gesetz / Rspr. / ggf. Definition zur Auslegung von Tatbestandsmerkmalen) und Subsumtion einer der größten Hebel ist, um die juristische Argumentation zu verbessern. Wir haben deshalb beschlossen, aus didaktischen Gründen alle Hinweistexte (bei denen das möglich ist) in diesen Zweischritt aufzuteilen.
Isabell
13.2.2021, 11:24:24
Das ist einfach großartig! Aber mit Sicherheit enorm viel Arbeit. Außerdem sieht man so auch, welche Inhalte aus dem Sachverhalt in der jeweiligen Subsumtion verwertet werden müssen.
Christian Leupold-Wendling
13.2.2021, 11:28:12
Genau! Ja, das ist MEGA viel Arbeit 🤣 Aber wir scheuen keine Mühe. Und wir können übrigens jederzeit Verstärkung gebrauchen ;) https://jurafuchs.jobs.personio.de
Isabell
13.2.2021, 11:36:48
Keine 6 Wochen vor den Klausuren für's 2. Examen, ist nicht die Zeit für einen neuen Nebenjob 😅 Danach vielleicht 🤓
Christian Leupold-Wendling
13.2.2021, 20:28:51
Wir drücken Dir die Daumen!
Eren Jäger
15.6.2022, 12:16:49
§ 17 EStG would like to know your location 🤠
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 12:47:29
HI shingeki, welcome in our forum. The forum is intended to provide a safe space to discuss and ask questions about our content. In this respect, could you elaborate a little on what you are aiming at with your comment so that we can help you further? Best regards, Lukas - for the Jurafuchs-Team
Eren Jäger
15.6.2022, 13:16:11
Nur ein witzig-gedachter Hinweis mit Blick auf die SteuerR-Klausur im 2. Ex in Bayern. Handelsrechtlich liegt grds. keine gew. Tätigkeit beim A vor. ESt-rechtlich werden gew. Einkünfte nach § 17 I EStG vorliegen, sobald A „hobbymäßig“ seine 1%-Beteiligung mit Gewinn wieder verkauft. Nicht relevant fürs HandelsR, ich weiß… ¯ \_(ツ)_/¯
Lukas_Mengestu
15.6.2022, 17:18:35
:D Danke für die Aufklärung!
Lord Denning
15.5.2024, 09:35:40
Liebes Team, inwiefern ist das Kriterium noch relevant? Zunehmend lese ich eine Abkehr davon, wenn ich mich recht entsinne auch im MüKo. Übrigens: Es wäre toll, wenn ihr die Gewerbekriterien untereinander auflisten könntet, dann ist es ein bisschen übersichtlicher. Vielen Dank :)
Lukas_Mengestu
15.5.2024, 17:31:27
Hi Lord Denning, die Gewinnerzielungsabsicht ist Teil der herkömmlichen Gewerbedefinition der Rechtsprechung. Relevanz hat dieses Kriterium insbesondere im Hinblick auf die Frage, inwieweit das Handelsrecht auf öffentliche Unternehmen oder karitative Unternehmen anwendbar ist. Die hL lehnt das Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht mittlerweile ab, da es sich um ein reines Internum handelt. Stattdessen soll es auf die objektiv feststellbare Entgeltlichkeit der Tätigkeit ankommen. Der BGH hat bislang wiederholt die Frage offengelassen, ob er an dem Kriterium weiterhin festhält (vgl. BGHZ 167, 40), während sich die Instanzgerichte teilweise bereits der h.L. angeschlossen haben (z.B. LG Dortmund Beschl. v. 11.3.2013 – 6 O 231/12, BeckRS 2014, 2381). Vertiefend dazu auch: Körber, in: Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 1 RdNr. 28 Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lord Denning
22.5.2024, 12:21:46
Ah, super. Vielen Dank
Johannes
18.5.2024, 14:01:39
selbstständig, entgeltlich, nicht freiberuflich, planmäßig auf Dauer ausgelegt, nach außen gerichtet, Tätigkeit, erlaubt.
Leo Lee
21.5.2024, 15:22:48
Hallo Johannes, vielen lieben dank für diesen großartigen Merksatz! Jurafuchs lebt davon, dass Nutzer und Nutzerinnen die App mit dem Team zusammen weiterentwickeln, was eure Ideen und Inputs umso wertvoller macht! Wir danken dir herzlich dafür, dass du uns dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere tolle Merksätze von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Quarklo
17.6.2024, 22:23:49
Ihr müsstet noch die Hervorhebungen in der Vertiefung ändern, sodass die hervorgehobenen Buchstaben "Senfpate" ergeben
Das_war_Kenny
31.5.2024, 10:12:05
Denn die Gewinnerzielung ist nicht mehr ein muss für die Gewerbeeigenschaft. Sondern eine entgeltliche am Markt angebotene Tätigkeit.