Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten.