Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)


Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten.

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