Fahrlässige Tötung durch Gewährung des Ausgangs für einen psychisch kranken Täter


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die Ärzte A und B der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gewähren dem offensichtlich gefährlichen Patienten P unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen. P hätte wegen der mangelhaft gesicherten Anstalt auch ausbrechen können und dies auch getan.

Einordnung des Falls

Psychiatriefall (BGHSt 49, 1)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A und B haben durch die Verletzung ihrer ärztlichen Sorgfaltspflicht die Totschläge (§ 212 Abs. 1 StGB) kausal verursacht.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Ja, in der Tat!

Voraussetzung strafrechtlicher Haftung beim Erfolgsdelikt ist, dass der Täter den Erfolg kausal bewirkt hat. Rspr. und hL bestimmen die Kausalität überwiegend nach der Äquivalenztheorie (= conditio-sine-qua-non-Formel). Eine Handlung ist danach kausal, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Hypothetische Reserveursachen bleiben bei der Prüfung der Ursächlichkeit der konkreten Tatsituation außer Betracht. Hätten A und B ihre ärztliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt, hätte P keinen Ausgang gehabt. Dass P ohnehin hätte ausbrechen können, ist als hypothetische Reserveursache irrelevant.

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