Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden

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Formzwang des § 311b Abs. 1 BGB bei Nebenabreden

22. März 2026

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V verkauft an K in notarieller Urkunde ein Grundstück. Mündlich vereinbaren V und K, ohne dies zu beurkunden, eine Grundstücksfläche von 1.000 m² (Nebenabrede). V überträgt K das Eigentum am Grundstück (Auflassung und Eintragung, §§ 873, 925 BGB).

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