+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T geht mit einer über den Kopf erhobenen Metallstange auf O zu, um O mit der Stange zu schlagen. Dabei trifft T lediglich Os zur Abwehr erhobenen linken Unterarm, ohne ihn zu verletzen. Aufgrund des Schlags gerät O jedoch ins Stolpern und fällt rückwärts auf den gepflasterten Boden, wodurch er sich am Ellenbogen eine schmerzhafte Schürfwunde zuzieht.

Einordnung des Falls

Mittelbare Körperverletzung durch gefährliches Werkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die Körperverletzung zum Nachteil des O nach Ansicht der Rspr. "mittels" eines anderen gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB) begangen.

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Nein, das trifft nicht zu!

Nach der Rspr. ist die Körperverletzung nur dann mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen, wenn (1) der eingesetzte Gegenstand unmittelbar auf den Körper des Opfers einwirkt und (2) gerade von dieser unmittelbaren gegenständlichen Einwirkung die Eignung zur Verursachung erheblicher Verletzungen herrührt. KG: Die Metallstange sei ein gefährliches Werkzeug. Dass durch dessen Verwendung ein Kausalverlauf ausgelöst werde, der mittelbar zur Körperverletzung führe, genüge aber nicht. Der Einsatz des Werkzeugs müsse den Erfolg unmittelbar bewirken. Die körperliche Berührung hatte aber keine unmittelbare gesundheitliche Beeinträchtigung zur Folge. Diese wurde erst durch den Sturz des O selbst verursacht. T hat sich jedoch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht (§§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB).

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