Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
3. April 2025
11 Kommentare
4,7 ★ (33.199 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bs Kamera ist kaputt. U betreibt ein Elektronikgeschäft. U und B schließen einen Vertrag, nach dem U die Kamera reparieren soll. Über den Preis wird nicht gesprochen. Üblicherweise kostet eine Reparatur €100.
Diesen Fall lösen 82,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Werkvertrag müssen sich der Unternehmer und der Besteller grundsätzlich über die essentialia negotii einigen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B und U haben sich ausdrücklich über alle essentialia negotii geeinigt.
Ja!
3. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Schuldet B dem U eine Vergütung?
Ja, in der Tat!
5. Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung geeinigt haben, kann der Unternehmer irgendeinen Betrag fordern.
Nein!
6. U kann nach seinem billigen Ermessen €300 fordern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paul
8.2.2023, 19:32:33
Die Frage bzgl. der ausdrücklichen Vereinbarung über alle essentialia negotii ist in der Antwort falsch eingestellt.

Nora Mommsen
9.2.2023, 13:15:47
Hallo paul, tatsächlich gehört der Werklohn beim Werkvertrag nicht zu den essentialia negotii. Die Abweichung im Vergleich zu den meisten anderen Verträgen hängt mit der gesetzlichen Regelung einer Vergütung zusammen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JulyLande
1.12.2024, 19:53:07
Guten Abend. Das würde ich nicht so sehen. essentialia negotii: wesentliche Vertragsbestandteile, ohne deren Vorliegen ein Vertrag gar nicht erst zustande kommt. § 631 Abs. 1 BGB: "Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet". Aus der Norm ergeben sich gerade (wie bei anderen Verträgen, wie dem Kaufvertrag) als wesentliche Vertragsbestandteile die Parteien, Leistung und Gegenleistung (= die Vergütung). Wäre keine Gegenleistung vereinbart, würden wir eher über einen Auftrag nach § 662 BGB ohne Gegenleistung reden) reden. Dass die Vergütung als Gegenleistung vereinbart wird, ist für den Werkvertragsschluss zwingend. Nur muss es eben nicht ausdrücklich geschehen, hier hilft dann eben § 632 BGB.

MaxRaspody
29.1.2025, 16:59:52
Mich würde - so wie JulyLande auch - die dogmatische Herleitung dahingehend interessieren, wieso die Vergütung nicht zu den essentialia negotii gehören soll. Dagegen spricht mE, dass andernfalls Abgrenzungsschwierigkeiten zum Auftrag entstehen. Denn wenn gar keine Vergütung vereinbart ist: Aus welcher Norm (eine Parteienvereinbarung scheidet ja aus) ergibt sich dann, das es sich um einen Werkvertrag handelt? Man könnte hier natürlich objektiv auf "erwarten" und die "Umstände" (§ 632 I) abstellen. Dann würden diese absolut gelten und nicht mehr der
Vertragsauslegungdienen. Selbst wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten (oder dies versucht hätten), keine Vergütung als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wäre dann eine Vergütung geschuldet. Das widerspricht aber dem Grundgedanken der Vertragsfreiheit. Richtigerweise dient § 632 der
Vertragsauslegungund soll den Willen der Parteien ermittelbar machen. Deshalb muss sehr wohl
konkludentoder ausdrücklich (nicht aber stillschweigend) vereinbart worden sein, dass überhaupt eine Vergütung geschuldet sein soll. Nur die Höhe der Vergütung ist keine essentiale negotii. Diese muss nach dem Willen der Vertragspartner nicht einmal bestimmbar sein, da sie sich aus § 632 ergibt. Wobei sich diese Begründung etwas mit dem Wortlaut beißt, weil in 632 I ja nicht "Höhe der Vergütung", sondern "Eine Vergütung" steht.
evanici
1.9.2023, 15:54:21
Sofern die Herstellung des Werks den Umständen nach nicht gegen eine Vergütung zu erwarten wäre, handelt es sich dann einfach nur um einen Auftrag im Sinne des § 662 oder gäbe es dann noch so eine Art "unentgeltlichen Werkvertrag"?
Leo Lee
2.9.2023, 20:10:15
Hallo evanici, wenn keine Vergütung zu erwarten ist, ist dann immer ein Auftrag gegeben, genauso ist es! Beachte, dass eben wegen dieser Erforderlichkeit einer Vergütung ein „unentgeltlicher“ Werkvertrag niemals existieren kann, genauso wenig wie es einen „entgeltichen“ Auftrag geben kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 631 Rn. 22 und F. Schäfer § 662 Rn. 20 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo