Zivilrecht

Werkrecht

Zustandekommen und Beendigung

Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag

Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag

3. April 2025

11 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bs Kamera ist kaputt. U betreibt ein Elektronikgeschäft. U und B schließen einen Vertrag, nach dem U die Kamera reparieren soll. Über den Preis wird nicht gesprochen. Üblicherweise kostet eine Reparatur €100.

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Einordnung des Falls

Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei einem Werkvertrag müssen sich der Unternehmer und der Besteller grundsätzlich über die essentialia negotii einigen.

Ja, in der Tat!

Beim Werkvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen (=synallagmatischen) Vertrag. Dieser kommt gemäß den Regeln des BGB AT durch zwei sich deckende Willenserklärungen zustande (§§ 145ff. BGB). Einigen sich die Parteien über bestimmte Punkte nicht liegt ein Dissens vor. Handelt es sich dabei um die essentialia negotii, also die wesentlichen Vertragsbestandteile, kommt ein Vertrag nicht zu stande.
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2. B und U haben sich ausdrücklich über alle essentialia negotii geeinigt.

Ja!

Die essentialia negotii des Werkvertrages sind die Vertragsparteien sowie das zu errichtende Werk. Kein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrags ist die Vergütung. Mit B und U stehen die Vertragsparteien fest. Das Werk ist die Reparatur der Kamera. Lediglich über eine Vergütung haben B und U nicht gesprochen, sodass ein wirksamer Vertrag vorliegt.

3. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 632 Abs. 1 BGB bestimmt eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass eine Vergütung stillschweigend geschuldet ist, wenn die Werkleistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (=Vergütungsfiktion). Die Höhe der Vergütung fingiert § 632 Abs. 1 BGB nicht. Die Vergütungsfiktion besteht in zwei Fällen nicht: (1) wenn die Parteien sich über die Vergütung nicht einigen konnten (=kein Vertragsschluss) und (2) wenn die Parteien vereinbart haben, dass keine Vergütung geschuldet ist (=unentgeltlicher Auftrag, § 662 BGB).

4. Schuldet B dem U eine Vergütung?

Ja, in der Tat!

Die Vergütung wird fingiert (=Vergütungsfiktion), wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB).Die fehlende Vergütungsvereinbarung hindert daher ausnahmsweise den Vertragsschluss nicht.B und U haben weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart, dass die Reparatur kostenlos erfolgen soll. Die Reparatur einer Kamera in einem Elektrofachladen ist normalerweise auch kostenpflichtig. Es liegen zudem keine besonderen Umstände (etwa eine Freundschaft) vor, nach denen eine kostenlose Leistung erwartet werden kann.

5. Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung geeinigt haben, kann der Unternehmer irgendeinen Betrag fordern.

Nein!

Haben die Parteien die Höhe der Vergütung offen gelassen, findet § 632 Abs. 2 BGB Anwendung. Danach ist zunächst die „Taxe“ geschuldet, also ein hoheitlich festgelegter Preis (etwa die Gebührenordnung für Rechtsanwälte), § 632 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Liegt eine solche nicht vor, ist die für die Art der Leistung übliche Vergütung geschuldet (§ 632 Abs. 2 Alt. 2 BGB). Erst wenn eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist, kann der Unternehmer die Leistung „nach billigem Ermessen“ festlegen (§ 315 Abs. 1 BGB). Billiges Ermessen heißt dabei ein angemessener Preis.

6. U kann nach seinem billigen Ermessen €300 fordern.

Nein, das ist nicht der Fall!

Falls durch Auslegung kein Preis ermittelt werden kann, findet § 632 Abs. 2 BGB Anwendung. Danach ist zunächst eine „Taxe“, anschließend die übliche Vergütung und zuletzt die Leistung nach „billigem Ermessen“ geschuldet.Für Reparaturleistungen an Kameras existiert kein hoheitlich festgelegter Preis. Die übliche Vergütung beträgt jedoch €100. B schuldet U daher €100.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

paul

paul

8.2.2023, 19:32:33

Die Frage bzgl. der ausdrücklichen Vereinbarung über alle essentialia negotii ist in der Antwort falsch eingestellt.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.2.2023, 13:15:47

Hallo paul, tatsächlich gehört der Werklohn beim Werkvertrag nicht zu den essentialia negotii. Die Abweichung im Vergleich zu den meisten anderen Verträgen hängt mit der gesetzlichen Regelung einer Vergütung zusammen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

JulyLande

JulyLande

1.12.2024, 19:53:07

Guten Abend. Das würde ich nicht so sehen. essentialia negotii: wesentliche Vertragsbestandteile, ohne deren Vorliegen ein Vertrag gar nicht erst zustande kommt. § 631 Abs. 1 BGB: "Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet". Aus der Norm ergeben sich gerade (wie bei anderen Verträgen, wie dem Kaufvertrag) als wesentliche Vertragsbestandteile die Parteien, Leistung und Gegenleistung (= die Vergütung). Wäre keine Gegenleistung vereinbart, würden wir eher über einen Auftrag nach § 662 BGB ohne Gegenleistung reden) reden. Dass die Vergütung als Gegenleistung vereinbart wird, ist für den Werkvertragsschluss zwingend. Nur muss es eben nicht ausdrücklich geschehen, hier hilft dann eben § 632 BGB.

MaxRaspody

MaxRaspody

29.1.2025, 16:59:52

Mich würde - so wie JulyLande auch - die dogmatische Herleitung dahingehend interessieren, wieso die Vergütung nicht zu den essentialia negotii gehören soll. Dagegen spricht mE, dass andernfalls Abgrenzungsschwierigkeiten zum Auftrag entstehen. Denn wenn gar keine Vergütung vereinbart ist: Aus welcher Norm (eine Parteienvereinbarung scheidet ja aus) ergibt sich dann, das es sich um einen Werkvertrag handelt? Man könnte hier natürlich objektiv auf "erwarten" und die "Umstände" (§ 632 I) abstellen. Dann würden diese absolut gelten und nicht mehr der

Vertragsauslegung

dienen. Selbst wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten (oder dies versucht hätten), keine Vergütung als Vertragsbestandteil aufzunehmen, wäre dann eine Vergütung geschuldet. Das widerspricht aber dem Grundgedanken der Vertragsfreiheit. Richtigerweise dient § 632 der

Vertragsauslegung

und soll den Willen der Parteien ermittelbar machen. Deshalb muss sehr wohl

konkludent

oder ausdrücklich (nicht aber stillschweigend) vereinbart worden sein, dass überhaupt eine Vergütung geschuldet sein soll. Nur die Höhe der Vergütung ist keine essentiale negotii. Diese muss nach dem Willen der Vertragspartner nicht einmal bestimmbar sein, da sie sich aus § 632 ergibt. Wobei sich diese Begründung etwas mit dem Wortlaut beißt, weil in 632 I ja nicht "Höhe der Vergütung", sondern "Eine Vergütung" steht.

EVA

evanici

1.9.2023, 15:54:21

Sofern die Herstellung des Werks den Umständen nach nicht gegen eine Vergütung zu erwarten wäre, handelt es sich dann einfach nur um einen Auftrag im Sinne des § 662 oder gäbe es dann noch so eine Art "unentgeltlichen Werkvertrag"?

LELEE

Leo Lee

2.9.2023, 20:10:15

Hallo evanici, wenn keine Vergütung zu erwarten ist, ist dann immer ein Auftrag gegeben, genauso ist es! Beachte, dass eben wegen dieser Erforderlichkeit einer Vergütung ein „unentgeltlicher“ Werkvertrag niemals existieren kann, genauso wenig wie es einen „entgeltichen“ Auftrag geben kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 631 Rn. 22 und F. Schäfer § 662 Rn. 20 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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