Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bs Kamera ist kaputt. U betreibt ein Elektronikgeschäft. U und B schließen einen Vertrag, nach dem U die Kamera reparieren soll. Über den Preis wird nicht gesprochen. Üblicherweise kostet eine Reparatur €100.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Der Werkvertrag als schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei einem Werkvertrag müssen sich der Unternehmer und der Besteller grundsätzlich über die essentialia negotii einigen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B und U haben sich ausdrücklich über alle essentialia negotii geeinigt.
Ja!
3. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 632 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
4. Schuldet B dem U eine Vergütung?
Ja, in der Tat!
5. Wenn sich die Parteien nicht über die Höhe der Vergütung geeinigt haben, kann der Unternehmer irgendeinen Betrag fordern.
Nein!
6. U kann nach seinem billigen Ermessen €300 fordern.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
paul
8.2.2023, 19:32:33
Die Frage bzgl. der ausdrücklichen Vereinbarung über alle essentialia negotii ist in der Antwort falsch eingestellt.
Nora Mommsen
9.2.2023, 13:15:47
Hallo paul, tatsächlich gehört der Werklohn beim Werkvertrag nicht zu den essentialia negotii. Die Abweichung im Vergleich zu den meisten anderen Verträgen hängt mit der gesetzlichen Regelung einer Vergütung zusammen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
evanici
1.9.2023, 15:54:21
Sofern die Herstellung des Werks den Umständen nach nicht gegen eine Vergütung zu erwarten wäre, handelt es sich dann einfach nur um einen Auftrag im Sinne des § 662 oder gäbe es dann noch so eine Art "unentgeltlichen Werkvertrag"?
Leo Lee
2.9.2023, 20:10:15
Hallo evanici, wenn keine Vergütung zu erwarten ist, ist dann immer ein Auftrag gegeben, genauso ist es! Beachte, dass eben wegen dieser Erforderlichkeit einer Vergütung ein „unentgeltlicher“ Werkvertrag niemals existieren kann, genauso wenig wie es einen „entgeltichen“ Auftrag geben kann. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 631 Rn. 22 und F. Schäfer § 662 Rn. 20 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo