Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
4. April 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U mit der Reparatur. U möchte Steuern sparen und bietet B an „Ohne-Rechnung“ zu arbeiten. Nach der Abnahme möchte B nicht zahlen.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit U seinen Werklohn von B verlangen kann, müsste er einen wirksamen Werkvertrag mit B geschlossen haben (§ 631 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Ja, in der Tat!
3. Der Werkvertrag ist wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil es ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist.
Ja!
4. U steht gegen B aber ein Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer berechtigten GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. U kann gegen B einen Bereicherungsanspruch geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MerkurMagie
5.3.2023, 23:41:59
Ich hab nicht ganz verstanden, weswegen die GoA nicht an „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung scheitert“, wo das doch weit zu verstehen ist und man ja schon meinen würde, dass U zumindest sonstig berechtigt ist.
Timurso
6.3.2023, 11:31:14
Der Werkvertrag ist nichtig. Eine sonstige Berechtigung (aus Gesetz o.ä.) gibt es nicht. Allerdings täuscht dich dein Gefühl nicht, man könnte die Literaturmeinung theoretisch wohl auch an dieses Merkmal knüpfen und sagen: Es gab eben schon einen Auftrag, der ist nur nichtig. Daher keine Anwendbarkeit der GoA. Kommt im Ergebnis aufs selbe raus, wie über den
Fremdgeschäftsführungswillen rauszugehen (der wird nur zuerst geprüft).
Merida
16.7.2023, 11:43:32
Ganz allgemein gesagt: wer das Gesetz umgeht ist auch dessen Schutzes nicht würdig. Heißt: wer Schwarzarbeit vereinbart wird auch nicht geschützt. Das hat mir als „leitsatz“ immer geholfen ☺️

Antonia
21.7.2023, 13:59:25
Ich würde die GoA hier auch eher daran scheitern lassen, dass der Unternehmer ja leistet um eine (angenommene) Verbindlichkeit (der nichtige Vertrag) zu erfüllen. Wenn ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen vornimmt, wird die GoA ja auch aus diesem Grund abgelehnt 🤔
Anna C. 143
11.1.2024, 08:34:05
Scheitert die Geschäftsführung nicht auch daran, dass der U überhaupt kein fremdes Geschäft führen will? (er handelt ja, um einen - wenn auch nichtigen - Vertrag zu erfüllen)

Nora Mommsen
11.1.2024, 11:25:08
Hallo Anna. C 143, danke für deine Frage. Im Prinzip ist es genau andersrum: Bei einem wirksamen Vertrag wird das fremde Geschäft abgelehnt, da man annimmt, dass der Geschäftsführer in dem Fall auf eine eigne Verbindlichkeit leistet und daher ein eigenes Geschäft führt. Bei einem nichtigen Vertrag ist dies nicht so eindeutig. Viele vertreten, dass in einem solchen Fall ein fremdes Geschäft vorliegt, dann scheitert es aber an der Erforderlichkeit. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
in persona
28.8.2024, 19:51:32
Hallo:) was meint ihr denn genau damit,dass es an der Erforderlichkeit scheitert-stehe leider gerade etwas auf dem Schlauch…
buttiful
31.10.2024, 16:44:41
@[in persona](249316) Ich denke mal, sie meint die erforderlichen Aufwendungen, die man unter
670 BGBzu prüfen hat. Hoffe konnte soweit weiterhelfen! LG

G0d0fMischief
18.11.2024, 09:39:34
Sehe das wie @[Anna C. 143](229753), da der U hier
solvendi causaleistet. U will seiner vermeintlichen Pflicht aus dem Werkvertrag nachgehen und leistet daher in Erfüllung einer „Verbindlichkeit“. Auch wenn der
Vertrag nichtigist, leistet U damit der Besteller seinerseits den Werklohn; Stichwort „do ut des“ Sollte man den
Fremdgeschäftsführungswillen bejahen und es an der Erforderlichkeit scheitern lassen (so wie beispielsweise der BGH) müsste man konsequenterweise einen Anspruch aus § 812 ff. BGB aufgrund einen bestehenden Rechtsgrundes verneinen (die GoA besteht ja dem Grunde nach), sodass man nicht zu der Problematik der Anwendung von § 817 S. 1 BGB (analog) kommen würde. Im Ergebnis macht es keinen großen Unterschied, da U auch dann keinen
Wertersatznach §
818 II BGBverlangen könnte.

kaan00
16.1.2024, 13:25:08
Dürfte U das Fenster wieder ausbauen und mitnehmen?

Sambajamba10
23.2.2024, 14:18:06
Wegen §§ 946, 93 sollte es so sein, dass der Besteller mit Einbau des Fensters auf seinem Grundstück der Eigentümer (und auch B
esitzer) wird, weshalb der Unternehmer dies mE nicht darf.

kaan00
23.2.2024, 20:44:54
Stimmt guter Gedanke!
Peter
20.3.2024, 18:14:06
In dem Fall würde wahrscheinlich auch ein Rechts
fortwirkungs-Herausgabeanspruch bezüglich der
Bereicherungaus dem Eigentumserwerb aus §
§ 951I 1, 812 I 1 Alt. 1 BGB wegen
§ 817 BGBscheitern?
david1234
12.6.2024, 17:41:13
Nach HM verweist 951 auf die
Nichtleistungskondiktion, da allerdings zwischen den Parteien „geleistet“ worden ist, ist die
Nichtleistungskondiktionausgeschlossen:
Vorrang der Leistungskondiktion. Selbst wenn man 951 auf die
Leistungskondiktionbeziehen würde, scheitert sie an dem von dir erwähnten 817 Satz zwei analog.

c_p
16.1.2025, 13:16:27
Prüfe ich in diesem Kontext zuerst die Nichtigkeit aufgrund von Steuerhinterziehung und lehne diese dann ab, weil die Steuerhinterziehung nicht Hauptzweck des Vertrages war?

Cosmonaut
21.1.2025, 10:34:42
In der Tat kannst du in deinem Gutachten ein paar Extra-Punkte sammeln, wenn du bei Prüfung der Wirksamkeit zuerst auf den § 370 AO (Steuerhinterziehung) eingehst, diesen im Einvernehmen mit der st. Rspr. ablehnst (vgl. BGH NJW-RR 2001, 381; BGHZ 136, 125; Grenzen: BGH NZM 2003, 716) und dann mit einem Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG weitermachst. Schematisch also: A. Anspruch des U gg B gem. § 631 auf Werklohnanspruch iHv X€ I. Einigung iSv § 631 (+ evtl. § 650a o. ä. im Falle von Bauwerk) II. Nichtigkeit d Vertrages gem. § 134 wg. Verstoß gg VerbotsgG 1. Verstoß gg 370 AO a. § 370 AO (Rechtsnorm iSd EGBGB) = VerbotsG (Verbot muss sich gerade gegen die Vornahme des
Rechtsgeschäfts richten) b. Verstoß gg das VerbotsG = +, da USt hinterzogen wird c. Rechtsfolge (DISKUTIEREN!) = Gesamtnichtigkeit oder nur Teilnichtigkeit, §
139 BGB? - Vor der Änderung des SchwarzArbG (01.08.2004) war die Nichtabführung der Steuer bei einer sog. „Ohne- Rechnung-Abrede“ kein Fall der Schwarzarbeit, sondern lediglich eine Steuerhinterz. nach § 370 AO. Nichtig war danach nur die „oR-Abrede“, nicht aber der Werkvertrag an sich (§
139 BGB- Teilnichtigkeit). Ein geschlossener Vertrag war danach nur (gesamt-)nichtig, wenn der Hauptzweck des Vertrages gerade die Steuerhinterz. war. IdR ist Hauptzweck jedoch die Werkerrichtung, daher Gesamtnichtigkeit (-). 2. Verstoß gg § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG a. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG = VerbotsG Nach § … leistet Schwarzarbeit, wer Werkleistungen erbringt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Ausdrücklich wird darin der Vertragsabschluss nicht beschränkt. S&Z d. Gesetzes ist jedoch eine effektive Bekämpfung von Schwarzarbeit. Dies kann nur dadurch geschehen, dass ein Leistungsaustausch verhindert oder zumindest erschwert wird. Dies wird allerdings nur mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit erreicht. Damit handelt es sich bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG um ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB. Gem. §
139 BGBist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrags der gesamte
Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Hier hätten die Parteien wohl den Werkvertrag in der Gestalt nicht geschlossen, wenn die Umsatzsteuer hätte abgeführt werden müssen. b. (beidseitiger) Verstoß aa. seitens Werkunternehmer (gem. § 33 Abs. 1 AO Steuerpflichtiger) - Verstoß gg Erklärungs- & Anmeldungspflichten gem. § 25 Abs. 3 S. 1 EStG u. § 18 Abs. 1 u. 3 UStG + Rechnungsstellungsverpflichtung gem. § 14 UStG —> (+) bb. seitens Besteller - beide Parteien Adressaten des § 1 II (+), vgl. auch § 13 b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG c. RF = Gesamtnichtigkeit (DISKUTIEREN, iE + - dazu s.u.)

Cosmonaut
21.1.2025, 10:44:12
(Fortsetzung) beispielhafte Diskussion der Rechtsfolge = Gesamtnichtigkeit wg. §§ 134 iVm. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG (darf auch kürzer ausfallen) (1) Sowohl Besteller, der Werkleistungen ausführen ließ, als auch Werkunternehmer, der Werkleistungen erbracht hat, sind Adressaten des Verbotes aus § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Sind beide Parteien Adressaten eines VerbotsG und haben beide Parteien auch gegen das Gesetz verstoßen, so ist das RG grds. nichtig. Die Nichtigkeitsfolge tritt in diesem Fall nur ausnahmsweise dann nicht ein, wenn S&Z des Gesetzes dies nicht erfordern, wenn also anderweitige Sanktionsmöglichkeiten bestehen, z.B. die Verhängung einer Strafe oder eines Buß
geldes ausreichend ist, um das mit dem VerbotsG verfolgte Ziel zu erreichen. (2) Das SchwarzArbG verfolgt als Ziele die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, den Schutz gewerblicher und handwerklicher Betriebe vor Preisunterbietung, den Schutz des Auftraggebers vor minderwertiger Leistung und die Sicherung des Steueraufkommens sowie des Beitragsaufkommens der Sozialversicherungen. Verstöße gg das SchwarzArbG sind in § 8 SchwarzArbG mit Buß
geldern sanktioniert. (3) Nach bisher ganz hM ist ang
esichts dieser Ziele ein Vertrag bei beiderseitigem Verstoß gg das SchwarzArbG nichtig. Das SchwarzArbG wolle durch die An
drohungvon
Geldbußen sowohl ggü dem Auftragnehmer als auch ggü dem Auftraggeber die Schwarzarbeit schlechthin verbieten und den Leistungsaustausch zwischen den „Vertragspartnern“ verhindern. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Rechtsordnung einem das Verbot der Schwarzarbeit missachtenden Vertrag die Wirksamkeit versagen wolle. Insb. lasse sich der Zweck des SchwarzArbG nur erreichen, wenn derartige Verträge als nicht rechtswirksam angesehen werden. (4) Fraglich ist, ob dieser Grundsatz bei einer „oR-Abrede“ – ohne Verstoß gg die übrigen Tatbestände des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG – ebenfalls gilt. Auch insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass die SSteuerhinterz. nicht Hauptzweck des Vertrages war und die Anordnung der Gesamtnichtigkeit des Vertrages daher weder geboten noch interessengerecht wäre. Nur weil die Verletzung steuerlicher Pflichten durch das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit Eingang in das SchwarzArbG gefunden hat, wollte der Gesetzgeber mit einer Steuerhinterz verbundenen Verträgen nicht die zivilrechtliche Wirksamkeit versagen. Allerdings ist auch wegen Verstoßes gg § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG die „oR-Abrede“ als solche gem. § 134 nichtig. Ist damit die „oR-Abrede“ nur isoliert nichtig, ohne dass schon aus § 134 die Gesamtnichtigkeit des Vertrages folgen würde, beurteilt sich die Wirksamkeit des Vertrages iÜ nach § 139. Danach …

Cosmonaut
21.1.2025, 10:56:29
(Fortsetzung 2) …Gem. §
139 BGBist bei Nichtigkeit eines Teils eines Vertrages der gesamte
Vertrag nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Dies richtet sich danach, ob die Vermutung der Gesamtnichtigkeit durch einen entgegenstehenden (hypothetischen) Parteiwillen entkräftet wird, was anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist: Der o. g. Zweck des SchwarzArbG ist effektiv nur zu erreichen, wenn ein Verstoß gg. ihre Erscheinungsformen zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt. Eine Teilnichtigkeit nur der Abrede, keine Rechnung für die Werkleistung zu stellen, würde nicht die notw. Abschreckungswirkung entfalten. Folglich ist der Werkvertrag als Ganzes zu sanktionieren. 3. Der Verstoß gg. ein VerbotsG führt gleichzeitig zur
Sittenwidrigkeitdes
Rechtsgeschäfts. Allerdings verdrängt § 134 BGB als speziellere Norm den Nichtigkeitsgrund des § 138 BGB. EXKURS: Schön wäre natürlich, wenn man zusätzlich noch auf eine Einschränkung der (Gesamt-)Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB eingeht durch Treu und Glauben (so früher z T vom BGH vertreten und daher bei denen Korrektoren gern gesehen). etwa: 4. Dem Besteller könnte es hier jedoch gem. § 242 BGB ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Dies ist unterschiedlich zu beurteilen: a. Es könnte vorgebracht werden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (bona fides) die Rechtsordnung überthronend das gesamte Rechtsleben beherrschend auch im Rahmen nichtiger
Rechtsgeschäfte Geltung beansprucht. Zudem wäre so einer besseren Einzelfallgerechtigkeit Rechnung getragen. ... b. Dagegen spricht, dass § 134 BGB dem ebenso gewichtigen öffentlichen Interesse (bonum commune) und dem Schutz des allg. Rechtsverkehrs diene, sodass die Berufung auf § 242 ggü. einer aus § 134 folgenden Nichtigkeit unzulässig und iE selbst treuwidrig sei. Ebenso führt die Anwendung des § 242 zu einer gewissen Rechtsunsicherheit, die die Interessen des Rechtsverkehrs gerade konterkariert. … (iE „b.“ (heute hM) zu folgen!) B. Werklohnanspruch aus § 631 des U gg B somit (-) Zudem ist bei Prüfung der
bereicherungsrechtlichen Vorschriften einmal kurz darzustellen, dass § 817 S. 2 ANALOG auf ALLE Leistungskonditionen und nicht nur auf jene des § 817 S. 1 (so der Wortlaut des S. 2) Anwendung findet.