Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
20. Mai 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U mit der Reparatur. U möchte Steuern sparen und bietet B an „Ohne-Rechnung“ zu arbeiten. Nach der Abnahme möchte B nicht zahlen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit U seinen Werklohn von B verlangen kann, müsste er einen wirksamen Werkvertrag mit B geschlossen haben (§ 631 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Ja, in der Tat!
3. Der Werkvertrag ist wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil es ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist.
Ja!
4. U steht gegen B aber ein Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer berechtigten GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. U kann gegen B einen Bereicherungsanspruch geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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