Zivilrecht

Werkrecht

Zustandekommen und Beendigung

Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)

Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U mit der Reparatur. U möchte Steuern sparen und bietet B an „Ohne-Rechnung“ zu arbeiten. Nach der Abnahme möchte B nicht zahlen.

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Einordnung des Falls

Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit U seinen Werklohn von B verlangen kann, müsste er einen wirksamen Werkvertrag mit B geschlossen haben (§ 631 BGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzung für den Werklohnanspruch ist (1) ein wirksamer Werkvertrag und dessen (2) Fälligkeit (§ 641 BGB). Zu 1: Verträge sind nach §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn sie gegen ein Verbotsgesetz verstoßen.
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2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

Ja, in der Tat!

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Werkleistungen werden ohne Rechnung erbracht, um den entsprechenden Umsatz vor den Steuerbehörden zu verheimlichen. Die Reparatur ist eine Werkleistung. U erbringt diese „Ohne-Rechnung“, um Steuern zu sparen.

3. Der Werkvertrag ist wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil es ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist.

Ja!

Verbotsgesetze richten sich gegen den Erfolg des Rechtsgeschäfts. Die Norm muss (1) ein bestimmtes Verhalten verbieten und (2) Telos der Norm muss die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sein. Ein beidseitiger Verstoß liegt vor, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit (BGH NJW 2013, 3167 RdNr. 13). § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbietet den Abschluss eines unter Schwarzarbeit ausgeführten Werkvertrags. Sinn und Zweck des SchwarzArbG ist es, dem Rechtsgeschäft seine rechtliche Wirkung zu versagen.

4. U steht gegen B aber ein Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer berechtigten GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzungen für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB) ist, dass der Geschäftsführer (1) ein fremdes Geschäft besorgt, (2) mit Fremdgeschäftsführungswillen, (3) ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung handelt und (4) zur Geschäftsbesorgung berechtigt war. Strittig ist, ob bei nichtigen Verträgen ein Fremdgeschäftsführungswille angenommen werden kann. Jedenfalls muss der Geschäftsführer seine Aufwendungen für erforderlich halten, was zu verneinen ist, wenn durch sie gegen ein gesetzliches Verbots verstoßen wird. Die Aufwendungen sind wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nicht erforderlich.

5. U kann gegen B einen Bereicherungsanspruch geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass der Bereicherungsschuldner (1) etwas (2) durch Leistung des Bereicherungsgläubigers und (3) ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Anspruch ist aber nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende und der Empfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ein beidseitiger Verstoß liegt bei Schwarzarbeit vor, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mangels wirksamen Werkvertrag hat B die Reparaturleistung durch U zwar ohne rechtlichen Grund erlangt. B hat diesen Verstoß aber gekannt und bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt, sodass der Anspruch nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.
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