Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U mit der Reparatur. U möchte Steuern sparen und bietet B an „Ohne-Rechnung“ zu arbeiten. Nach der Abnahme möchte B nicht zahlen.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede II (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit U seinen Werklohn von B verlangen kann, müsste er einen wirksamen Werkvertrag mit B geschlossen haben (§ 631 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Ja, in der Tat!
3. Der Werkvertrag ist wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil es ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist.
Ja!
4. U steht gegen B aber ein Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer berechtigten GoA zu (§§ 677, 683 S. 1, 670 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. U kann gegen B einen Bereicherungsanspruch geltend machen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
MerkurMagie
5.3.2023, 23:41:59
Ich hab nicht ganz verstanden, weswegen die GoA nicht an „ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung scheitert“, wo das doch weit zu verstehen ist und man ja schon meinen würde, dass U zumindest sonstig berechtigt ist.
Timurso
6.3.2023, 11:31:14
Der Werkvertrag ist nichtig. Eine sonstige Berechtigung (aus Gesetz o.ä.) gibt es nicht. Allerdings täuscht dich dein Gefühl nicht, man könnte die Literaturmeinung theoretisch wohl auch an dieses Merkmal knüpfen und sagen: Es gab eben schon einen Auftrag, der ist nur nichtig. Daher keine Anwendbarkeit der GoA. Kommt im Ergebnis aufs selbe raus, wie über den
Fremdgeschäftsführungswillen rauszugehen (der wird nur zuerst geprüft).
Merida
16.7.2023, 11:43:32
Ganz allgemein gesagt: wer das Gesetz umgeht ist auch dessen Schutzes nicht würdig. Heißt: wer Schwarzarbeit vereinbart wird auch nicht geschützt. Das hat mir als „leitsatz“ immer geholfen ☺️
Antonia
21.7.2023, 13:59:25
Ich würde die GoA hier auch eher daran scheitern lassen, dass der Unternehmer ja leistet um eine (angenommene) Verbindlichkeit (der nichtige Vertrag) zu erfüllen. Wenn ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Klausel Schönheitsreparaturen vornimmt, wird die GoA ja auch aus diesem Grund abgelehnt 🤔
Anna C. 143
11.1.2024, 08:34:05
Scheitert die Geschäftsführung nicht auch daran, dass der U überhaupt kein
fremdes Geschäftführen will? (er handelt ja, um einen - wenn auch nichtigen - Vertrag zu erfüllen)
Nora Mommsen
11.1.2024, 11:25:08
Hallo Anna. C 143, danke für deine Frage. Im Prinzip ist es genau andersrum: Bei einem wirksamen Vertrag wird das fremde Geschäft abgelehnt, da man annimmt, dass der Geschäftsführer in dem Fall auf eine eigne Verbindlichkeit leistet und daher ein eigenes Geschäft führt. Bei einem nichtigen Vertrag ist dies nicht so eindeutig. Viele vertreten, dass in einem solchen Fall ein
fremdes Geschäftvorliegt, dann scheitert es aber an der Erforderlichkeit. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
in persona
28.8.2024, 19:51:32
Hallo:) was meint ihr denn genau damit,dass es an der Erforderlichkeit scheitert-stehe leider gerade etwas auf dem Schlauch…
buttiful
31.10.2024, 16:44:41
@[in persona](249316) Ich denke mal, sie meint die erforderlichen Aufwendungen, die man unter 670 BGB zu prüfen hat. Hoffe konnte soweit weiterhelfen! LG
G0d0fMischief
18.11.2024, 09:39:34
Sehe das wie @[Anna C. 143](229753), da der U hier solvendi causa leistet. U will seiner vermeintlichen Pflicht aus dem Werkvertrag nachgehen und leistet daher in Erfüllung einer „Verbindlichkeit“. Auch wenn der Vertrag nichtig ist, leistet U damit der Besteller seinerseits den Werklohn; Stichwort „do ut des“ Sollte man den
Fremdgeschäftsführungswillen bejahen und es an der Erforderlichkeit scheitern lassen (so wie beispielsweise der BGH) müsste man konsequenterweise einen Anspruch aus § 812 ff. BGB aufgrund einen bestehenden Rechtsgrundes verneinen (die GoA besteht ja dem Grunde nach), sodass man nicht zu der Problematik der Anwendung von § 817 S. 1 BGB (analog) kommen würde. Im Ergebnis macht es keinen großen Unterschied, da U auch dann keinen Wertersatz nach § 818 II BGB verlangen könnte.
kaan00
16.1.2024, 13:25:08
Dürfte U das Fenster wieder ausbauen und mitnehmen?
Sambajamba10
23.2.2024, 14:18:06
Wegen §§
946, 93 sollte es so sein, dass der Besteller mit Einbau des Fensters auf seinem Grundstück der Eigentümer (und auch Besitzer) wird, weshalb der Unternehmer dies mE nicht darf.
kaan00
23.2.2024, 20:44:54
Stimmt guter Gedanke!
Peter
20.3.2024, 18:14:06
In dem Fall würde wahrscheinlich auch ein Rechts
fortwirkungs-
Herausgabeanspruchbezüglich der Bereicherung aus dem Eigentumserwerb aus §§ 951 I 1, 812 I 1 Alt. 1 BGB wegen
§ 817 BGBscheitern?
david1234
12.6.2024, 17:41:13
Nach HM verweist 951 auf die
Nichtleistungskondiktion, da allerdings zwischen den Parteien „geleistet“ worden ist, ist die
Nichtleistungskondiktionausgeschlossen: Vorrang der Leistungskondiktion. Selbst wenn man 951 auf die Leistungskondiktion beziehen würde, scheitert sie an dem von dir erwähnten 817 Satz zwei analog.