Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)


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B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U mit der Reparatur. U möchte Steuern sparen und bietet B an „Ohne-Rechnung“ zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.

Einordnung des Falls

Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen in folgenden Kampagnen
Examenstreffer NRW 2024

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit B Gewährleistungsrechte zustehen können, müsste er einen wirksamen Werkvertrag mit U geschlossen haben (§ 631 BGB).

Ja!

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ist (1) ein wirksamer Werkvertrag, (2) ein Mangel bei Gefahrübergang und (3) das Vorliegen der restlichen Voraussetzungen des konkreten Gewährleistungsrechts, auf das § 634 BGB verweist. Verträge sind nach §§ 134, 139 BGB nichtig, wenn sie gegen ein Verbotsgesetz verstoßen.

2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

Genau, so ist das!

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei die steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Werkleistungen werden ohne Rechnung erbracht, um den entsprechenden Umsatz vor den Steuerbehörden zu verheimlichen. Die Reparatur ist eine Werkleistung. U erbringt diese „Ohne-Rechnung“, um Steuern zu sparen.

3. Der Werkvertrag ist wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil es ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist.

Ja, in der Tat!

Verbotsgesetze richten sich gegen den Erfolg des Rechtsgeschäfts. Die Norm muss (1) ein bestimmtes Verhalten verbieten und (2) Telos der Norm muss die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts sein. Ein beidseitiger Verstoß liegt vor, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt, der Besteller den Verstoß kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit (BGH NJW 2013, 3167 RdNr. 13). § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verbietet den Abschluss eines unter Schwarzarbeit ausgeführten Werkvertrags. Sinn und Zweck des SchwarzArbG ist es, dem Rechtsgeschäft seine rechtliche Wirkung zu versagen.

4. Stehen B Gewährleistungsansprüche zu?

Nein!

Der Werkvertrag ist wegen des beiderseitigen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG) nichtig. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, die Schwarzarbeit tatsächlich zu verhindern, sodass die Rechtsprechung bei Verstößen gegen das SchwarzArbG besonders streng ist.

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SAN

sanjaskrz

13.3.2024, 08:00:54

Teil der ZivilR I Klausur in NRW im Februar 2024 :)


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