Zivilrecht
Werkrecht
Zustandekommen und Beendigung
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B hat seine Glastür zerbrochen und beauftragt U mit der Reparatur. U möchte Steuern sparen und bietet B an „Ohne-Rechnung“ zu arbeiten. B freut sich über den günstigeren Preis. Nach der Abnahme stellt sich heraus, dass U die Tür nicht ordnungsgemäß repariert hat.
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Einordnung des Falls
Nichtigkeit bei anfänglicher Ohne-Rechnung-Abrede (§ 134 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit B Gewährleistungsrechte zustehen können, müsste er einen wirksamen Werkvertrag mit U geschlossen haben (§ 631 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Ohne-Rechnung-Abrede“ verstößt gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.
Genau, so ist das!
3. Der Werkvertrag ist wegen des Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig, weil es ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ist.
Ja, in der Tat!
4. Stehen B Gewährleistungsansprüche zu?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sanjaskrz
13.3.2024, 08:00:54
Teil der ZivilR I Klausur in NRW im Februar 2024 :)
G0d0fMischief
18.11.2024, 09:32:30
Lief als Ringtausch mit NRW (und Hessen meine ich) in RLP als ZR I