Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Verlust des Sehvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Verlust des Sehvermögens (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Was versteht man unter dem „Verlust des Sehvermögens“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Der Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen ist die Aufhebung der Fähigkeit, mittels der Augen Gegenstände wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung.