Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Kommunikationstheorie
Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Kommunikationstheorie
Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Kommunikationstheorie (§ 26 StGB):
Nach der Kommunikationstheorie (h.M.) muss zur objektiven Verursachung ein zumindest konkludenter Akt der Kommunikation zwischen Täter und Anstifter stattgefunden haben. Erforderlich ist danach eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes.