Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Kommunikationstheorie

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB) – Kommunikationstheorie


Definiere den Begriff „Bestimmen zur Tat“ nach der Kommunikationstheorie (§ 26 StGB):

Nach der Kommunikationstheorie (h.M.) muss zur objektiven Verursachung ein zumindest konkludenter Akt der Kommunikation zwischen Täter und Anstifter stattgefunden haben. Erforderlich ist danach eine Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen Kontaktes.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community