Zivilrecht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Die unechte GoA (Eigengeschäftsführung)
Bereicherungsanspruch des Geschäftsführers, §§ 687 Abs. 2, S. 2, 684 S. 1 BGB (Fall)
Bereicherungsanspruch des Geschäftsführers, §§ 687 Abs. 2, S. 2, 684 S. 1 BGB (Fall)
16. Juli 2025
20 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Diebin D stiehlt das Motorrad des E im Wert von €3.000. Sie lässt die Kupplung für €200 reparieren und verkauft es für €5.000 an Käufer K. Kurz darauf kommt die Polizei D auf die Schliche. E verlangt von D die €5.000 „wegen angemaßter Eigengeschäftsführung“ heraus.
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Einordnung des Falls
Bereicherungsanspruch des Geschäftsführers, §§ 687 Abs. 2, S. 2, 684 S. 1 BGB (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Grundvoraussetzungen einer angemaßten Eigengeschäftsführung nach § 687 Abs. 2 S. 1 BGB liegen vor.
Ja!
2. E hat einen Anspruch auf Herausgabe der €5.000 gegen D aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB.
Genau, so ist das!
3. Die Reparaturkosten in Höhe von €200 stellen eine nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB ersatzfähige Aufwendung dar.
Ja, in der Tat!
4. D kann die Reparaturkosten in Höhe von €200 als Aufwendungen nach §§ 687 Abs. 2 S. 2, 684 S. 1 BGB von E nur ersetzt verlangen, weil dieser die €5.000 von ihr heraus verlangt.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie
26.2.2023, 14:03:24
Wäre hier eine Ersatzpflicht auch über den Vorteilsausgleich konstruierbar?

LS2024
9.3.2024, 15:23:49
Ich halte die Lösung für falsch. Durch das Herausverlangen der 5000 € durch den Geschäftsherrn wurde die Verfügung an den Käufer genehmigt. Damit liegt eine Berechtigung der D vor. Das ist auch bei einer wertenden Betrachtung sinnvoll. Könnte der Geschäftsherr die 5000 € ohne die Genehmigung der Verfügung herausverlangen, so stünde D um 5000 € schlechter. Einerseits müsste sie die 5000 € an den Geschäftsherrn herausgeben, andererseits könnte der Käufer von D 5000 € wegen eines
Rechtsmangels als SE verlangen. Das widerspricht dem Sinn und Zweck des § 670 BGB. Anders könnte man auch argumentieren, dass aufgrund des Anspruch des Käufer gegen D, D keine 5000 € erlangt hat. Auch damit wäre ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ausgeschlossen. Ein weiterer Lösungsweg könnte sein, dass man der D umgekehrt einen Anspruch aus §§ 687 II 2, 684 BGB auf Genehmigung der Verfügung einräumen würde. Am überzeugendsten halte ich es aber auf die Genehmigung abzustellen. Denn der Geschäftsherr könnte ja auch die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Käufer von D verlangen. Indem er das allerdings nicht tut und stattdessen den Erlös herausverlangt, gibt er zu erkennen, dass er die Verfügung gegen sich gelten lassen möchte. Dem könnte man zwar entgegenhalten, dass der Geschäftsherr kein Interesse an der Wirksamkeit der Verfügung hatte. In Anbetracht dessen, dass er kein Recht auf die 5000 € UND sein Eigentum hat, wäre ein solcher Wille aber nach §
242 BGBunbeachtlich.

LS2024
11.3.2024, 13:43:30
Das ist nicht korrekt: § 687 II 2 verweist nicht auf § 684 2 BGB. Eine Genehmigung ist somit also gerade nicht möglich. Das Handeln des Geschäftsherrn wird somit nur im Außenverhältnis zu einer Genehmigung der Verfügung führen. Damit besteht auch kein Problem, da keine
Gefahrmehr besteht, dass D vom Käufer in Regress genommen wird.

Sebastian Schmitt
21.10.2024, 13:20:18
Hallo @[LS2024](144077), auch hierzu verweise hier auf meine Antwort zu einem Deiner anderen Threads zu dieser Aufgabe, in dem es mE im Kern um denselben Punkt geht: https://applink.jurafuchs.de/R9j9qJHeSNb. In dem Vorgehen nach GoA wird man im Außenverhältnis eine Genehmigung der (zunächst gescheiterten) Verfügung im Verhältnis D - K sehen können (BeckOGK/Hartmann, Stand: 1.5.24, § 687 BGB Rn 80). Dass damit wiederum nicht die zunächst bestehende und gerade gerügte
angemaßte Eigengeschäftsführungder D entfallen kann, ist allerdings auch klar. Denn E hat ja gerade das von Dir auch in einem der anderen Threads genannte Wahlrecht (BeckOGK/Hartmann, Stand: 1.5.24, § 687 BGB Rn 79). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LS2024
19.3.2024, 11:19:25
Wäre es hier nicht für den E sinnvoller den Anspruch aus § 816 I 1 BGB geltend zu machen und so einen Anspruch aus angemaßter
Eigengeschäftsführung der D zu verhindern?

LS2024
13.4.2024, 14:04:44
Auch dann bestünde wohl der Anspruch aus §§ 994 II, 684 1 BGB. Im Ergebnis macht es somit keinen Unterschied. Dennoch frage ich mich inwiefern man dem Verlangen auf Herausgabe der 5000 € eine Entscheidung entnehmen kann, den Anspruch aus §§ 687 II 1, 681 1,
677 BGBgeltend zu machen. Wieso nicht die Geltendmachung des Anspruchs aus § 816 I 1 BGB?

LS2024
13.4.2024, 14:26:29
Im Ergebnis macht diese Auslegung doch den entscheidenden Unterschied: Die D verliert gem. § 999 I BGB seinen
Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 II, 684 1 BGB mit der Übergabe an den Käufer. Seine Aufwendungen könnte er nach §
818 IIIauch nicht bereicherungsmindernd geltend machen, da er bösgläubig war, §§ 819 I,
818 III, IV. Somit ist die einzige Möglichkeit für einen
Verwendungsersatzanspruch der §§ 678 II 2, 684 1 BGB. Ein vernünftiger Geschäftsherr hätte somit den Anspruch aus § 816 I 1 BGB geltend gemacht. Eine Auslegung der WE des E nach dem
objektiven Empfängerhorizont(§§ 133,
157 BGB) ergibt somit entgegen der Lösung keine Geltendmachung des Anspruchs aus §§ 687 II 1, 681 1,
677 BGB. Die Lösung ist somit falsch.

Sebastian Schmitt
21.10.2024, 13:16:14
Hallo @[LS2024](144077), ich verweise hier mal auf meine Antwort zu Deinem anderen Thread zu dieser Aufgabe, inhaltlich geht es nämlich mE letztlich um denselben Punkt: https://applink.jurafuchs.de/R9j9qJHeSNb. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LS2024
13.4.2024, 14:33:42
Die Frage welchen Anspruch der E hier geltend gemacht hat, ist von entscheidender Bedeutung: Die D verliert gem. § 999 I BGB ihren
Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 II, 684 1 BGB mit der Übergabe an den Käufer. Seine Aufwendungen könnte sie nach §
818 IIIauch nicht bereicherungsmindernd geltend machen, da sie bösgläubig war, §§ 819 I,
818 III, IV. Somit ist die einzige Möglichkeit für einen
Verwendungsersatzanspruch der D der §§ 678 II 2, 684 1 BGB. Ein vernünftiger Geschäftsherr hätte somit den Anspruch aus § 816 I 1 BGB geltend gemacht. Eine Auslegung der WE des E nach dem
objektiven Empfängerhorizont(§§ 133,
157 BGB) ergibt somit, entgegen der Lösung, keine Geltendmachung des Anspruchs aus §§ 687 II 1, 681 1,
677 BGB. Die Lösung ist somit falsch.

Sebastian Schmitt
21.10.2024, 13:10:04
Hallo @[LS2024](144077), inhaltlich hast Du völlig Recht! Was Du hier anstellst, sind allerdings letztlich reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie man sie bei der anwaltlichen Beratung finden würde. In unserer Aufgabe verlangt E lediglich "die €5.000 heraus." Aus welcher AGL er das tut, wissen wir nicht. Man kann daher durchaus zu Recht kritisieren, dass aus der Sachverhaltsdarstellung nicht eindeutig hervorgeht, dass der Anspruch auf GoA gestützt wird. Falsch wird die Lösung dadurch allerdings keineswegs. Bzgl des Konkurrenzverhältnisses des § 687 II BGB zu anderen Vorschriften, insbesondere zum BereicherungsR, ist nahezu alles umstritten, ua auch die Frage, ob unsere D hier nicht doch einen bereicherungsrechtlichen
Aufwendungsersatzanspruch(gerichtet auf Zahlung der 200 €) außerhalb der §§ 687 II 2, 684 S 1 BGB geltend machen kann (vorsichtig in diese Richtung zB Staudinger/Bergmann, § 687 Rn 55 mwN). Weil diese verästelten Meinungsstreitigkeiten hier unseres Erachtens eher für Verwirrung sorgen und der Schwerpunkt auf der GoA liegen soll, haben wir es jetzt folgendermaßen gemacht: Erstens ein kurzer Hinweis in der Sachverhaltsdarstellung, dass der Geschäftsherr seinen Anspruch auf GoA stützt. Zweitens ein Vertiefungshinweis darauf, dass hier ein bereicherungsrechtliches Vorgehen evtl der zweckmäßigere Weg ist, weil es den
Aufwendungsersatzder D vermeidet. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

LS2024
22.10.2024, 08:07:16
Hallo @[Sebastian Schmitt](263562) Danke für deine Antwort und die Anpassung des Sachverhalts.
Magnum
15.1.2025, 17:10:11
Mir leuchtet nicht ein, weshalb sich § 684 1 nur auf die von dem GF getätigten Aufwendungen (200€) beziehen soll. Nach dem Wortlaut hat der GH "alles (herauszugeben), was er durch die GF erlangt" hat. Hier hat der GH für eine Sache im Wert von 3000€ 5000€ erhalten. Insofern hat der GH durch die Geschäftsführung einen Wertgewinn von 2000€ gemacht. Warum kann der GF nach dem Wortlaut nicht all das herausverlangen, sofern der GH noch bereichert ist? Mir ist sehr wohl bewusst, dass dies zu ziemlich unbilligen Ergebnissen führen würde. Meine Frage ist eher, wo ich den Wortlaut missverstehe.