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Sofortige Beschwerde bei Pfändung durch Gerichtsvollzieher (§ 793 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Sofortige Beschwerde im Vollstreckungsverfahren (§ 793 ZPO)
G hat gegen S einen titulierten Anspruch. Um diesen durch Gerichtsvollzieher Z vollstrecken zu können, beantragt sie beim zuständigen Amtsgericht eine Durchsuchungsanordnung. Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab.

Begründetheit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung (§ 793 ZPO)
G lässt Gerichtsvollzieher Z einen titulierten Anspruch bei S vollstrecken. Weil S in einer WG mit D wohnt und dieser nicht einwilligt, pfändet Z den Wohnzimmer-TV nicht. Die Erinnerung des G dagegen wird zurückgewiesen. Anschließend zieht D aus der WG aus.