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Übernahme der Einreden aus dem Sicherungsverhältnis durch den Hypothekenerwerber (§ 1157 BGB)

einfach
schwer
9. Juli 2026
42 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.

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Eine Besprechung von:Jurafuchs
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