Grundpfandrechte: 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 67 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Grundpfandrechte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Umfang Hypothekenhaftung, §§ 1120ff. (Teil 2)

Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.

Einrede gegen die gesicherte Forderung:
§ 1117 Abs. 2 BGB
E nimmt ein Darlehen für Finanzierung eines privaten Erlebnisgartens auf. Zur Sicherung wird zugunsten des Gläubigers G eine Hypothek am Grundstück des E bestellt. G und E vereinbaren, dass G berechtigt sein soll, sich den Hypothekenbrief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Nichtexistenz der gesicherten Forderung
Abweichung Eintragung und Einigung
E-Scooter Liebhaberin E möchte sich privat einen E-Scooter kaufen. Hierzu benötigt sie einen Kredit in Höhe von €10.000, welcher abgesichert werden muss. G und E einigen sich auf die Bestellung der Hypothek an dem Grundstück der E in dieser Höhe. Im Grundbuch wird eine Hypothek in Höhe von €5.000 eingetragen.
Willensmangel beim Eigentümer
E hat eine Faszination für Ententeiche. Den Traum eines eigenen Ententeichs möchte er verwirklichen. Zur Sicherung der Darlehensforderung zur Finanzierung des Teichs bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des Gläubigers G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerwartet geisteskrank. G verlangt von E die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB.

Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
Rechtsanwaltsfachangestellter Rudi möchte sich eine schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen. Zur Finanzierung möchte er ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen. Zur Absicherung der Darlehensforderung erklärt sich seine Freundin F gegenüber der B-Bank bereit, eine Hypothek an ihrem Grundstück zu bestellen. Die Willenserklärung seitens B ist jedoch nichtig.

Isolierte Forderungsabtretung 4
G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

Isolierte Forderungsabtretung 3
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

Isolierte Forderungsabtretung 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

Isolierte Forderungsabtretung
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

Einrede der Rückübertragungspflicht
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

Einrede der fehlenden Valutierung

Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

Fall 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

Fall 1
G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar

Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld

Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld

Übertragung der Briefgrundschuld
Übertragung der Buchgrundschuld

Bestellung der Briefgrundschuld
Bestellung der Buchgrundschuld

Zahlung des Eigentümers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist.

Einstiegsfall
Eigentümer und persönlicher Schuldner E fürchtet die Zwangsvollstreckung des Hypothekars H in sein Grundstück. E befriedigt daher H in Höhe der persönlichen Forderung und des im Grundbuch eingetragenen Betrags.

Einreden des persönlichen Schuldners

Gutgl. Erwerb

§ 1157 BGB

§ 1137 BGB

Einrede der Verjährung

Einrede gegen die Forderung

Stundungseinrede

Bestreiten des dinglichen Rechts- Beweislast
S bestellt H eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an den unwissenden G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein. S bestreitet die Gutgläubigkeit des G und dessen Erwerb.

Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
Bauunternehmer U bestellt Lieferant L zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück. L überträgt die Hypothek nun auf E, der sie wiederum an G überträgt. L ficht schließlich die Abtretung der Forderung an E wirksam an.

Doppelmangel
Die schwer demente D schließt einen Darlehensvertrag mit Bank B und bestellt dieser zur Sicherung der Darlehensforderung eine Buchhypothek. B überträgt die Buchhypothek an den nichtsahnenden Erwerber E.

Gefälschte Abtretungserklärungen
Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.
Mangel der Forderung

Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.

Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1

Briefhypothek
S überträgt dem bösgläubigen H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.

Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2
Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
Bezugspunkt der Gutgläubigkeit
Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 3. Veräußerung nach Entfernung und Beschlagnahme
Haftung der Erzeugnisse und getrennten Bestandteile – 2. Entfernung nach Beschlagnahme und Veräußerung
Einstiegsfall Enthaftung 2
Übertragung Briefhypothek 3
Übertragung Briefhypothek 2
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an F übertragen. Sie vereinbaren mündlich die Abtretung der gesicherten Forderung ohne dies schriftlich zu fixieren. Stattdessen erfolgt die Eintragung der Abtretung an F ins Grundbuch. H übergibt F den Hypothekenbrief.
Übertragung Briefhypothek 1
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an Gustav G übertragen. Sie vereinbaren schriftlich die Abtretung der gesicherten Forderung. H übergibt G den Hypothekenbrief.
Übertragung Buchhypothek 2
Übertragung Buchhypothek 1
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.
Einstiegsfall Enthaftung 1
Einstiegsfall Zubehör
Das Grundstück als Haftungsobjekt
Akzessorietät
Schuldner S hat der Bank B zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. S zahlt das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt zurück. B hat es aber auf das Grundstück des S abgesehen und möchte nun die Zwangsvollstreckung hierin betreiben.
Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek
S und G schließen einen Darlehensvertrag. S erhält den Darlehensbetrag in bar. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des G bestellte S dem G wirksam eine Hypothek. S war bei Darlehensvertragsschluss geschäftsunfähig, nicht hingegen bei Bestellung der Hypothek.
Bedingte Forderungen
Händler H benötigt Liquidität. Er schließt daher mit der Bank B einen Darlehensvertrag, der unter der Bedingung steht, dass es H gelingt einen Lieferungsvertrag mit seinem Partner P abzuschließen. Bereits jetzt möchte H der B eine Buchhypothek bestellen.
Künftige Forderungen
Grundstückseigentümer E verhandelt mit der Bank B über den Abschluss eines Darlehensvertrags. Bislang konnte keine Einigung erzielt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass B vorab die Bestellung einer Briefhypothek zu ihren Gunsten fordert.
Gutgläubiger Ersterwerb einer Hypothek
Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB

Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.
Basicfall Verwertung (§ 1147 BGB)
G ist Hypothekengläubiger, S Hypothekenschuldner. Die Hypothekenbestellung diente der Sicherung eines Darlehens, das G dem S gab. Trotz mehrfacher Mahnung entrichtet S zum Fälligkeitszeitpunkt weder Zins noch Tilgung.
Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Basicsfall
Abtretung einer Grundschuld durch den Gläubiger – Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
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