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Umfang Hypothekenhaftung, §§ 1120ff. (Teil 2)
E ist Eigentümer eines Grundstücks. Auf diesem steht ein Haus mit - wie in der Region üblich - zugehöriger Einbauküche, welche E unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Später veräußert E die Küche wirksam an seinen Kumpel K, welcher die Küche beim Vorbehaltsverkäufer abbezahlt. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung.

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Umfang der Hypothekenhaftung, §§ 1120 ff.
E ist Eigentümer eines Grundstücks. Darauf steht ein Haus mit einer modernen Einbauküche, welche er jedoch unter Eigentumsvorbehalt erworben hat. Zur Sicherung eines Darlehens bestellt E zugunsten des G wirksam eine Hypothek. Als E seine Raten nicht zahlt, verlangt G die Duldung der Zwangsvollstreckung und liebäugelt mit der tollen Küche.

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Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
Rechtsanwaltsfachangestellter Rudi möchte sich eine schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen. Zur Finanzierung möchte er ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen. Zur Absicherung der Darlehensforderung erklärt sich seine Freundin F gegenüber der B-Bank bereit, eine Hypothek an ihrem Grundstück zu bestellen. Die Willenserklärung seitens B ist jedoch nichtig.

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Isolierte Forderungsabtretung 4
G ist Inhaber einer Grundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. S zahlt an Z. G möchte nun die Grundschuld geltend machen. S weigert sich mit Hinweis auf den Sicherungsvertrag.

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Isolierte Forderungsabtretung 3
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. Diese wurde als Sicherheit für die Forderung bestellt. G überträgt die Forderung an Z. Dieser fordert von S die Tilgung.

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Isolierte Forderungsabtretung 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S und Gläubiger der gesicherten Forderung. G überträgt die Forderung nach Eintritt des Sicherungsfalls an Z.

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Isolierte Forderungsabtretung
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. Gleichzeitig ist G Gläubiger der gesicherten Forderung. Der Sicherungsvertrag bestimmt, dass Forderung und Grundschuld nur zusammen abgetreten werden dürfen. Dennoch überträgt G die Grundschuld an E und die Forderung an Z.

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Einrede der Rückübertragungspflicht
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des S. Die zugrundeliegende Forderung hat S voll beglichen. Nun möchte G dennoch aus der Grundschuld vollstrecken. Der Sicherungsvertrag ordnet bei Tilgung der Forderung die Rückübertragung der Grundschuld an.

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Einrede der fehlenden Valutierung
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld über €200.000 am Grundstück des E zur Absicherung einer Kreditlinie über €200.000. Diesen hat E nur zu €150.000 in Anspruch genommen. G möchte bei Fälligkeit in Höhe von €200.000 in das Grundstück vollstrecken.

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Ausschluss gutgläubig einredefreien Erwerbs
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der die Einrede nicht kennt. S erhebt die Einrede.

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Fall 2
G ist Inhaber einer Sicherungsgrundschuld zulasten des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag nach Ablauf von 2 Jahren ein Zurückbehaltungsrecht zu. G überträgt die Grundschuld an E, der von der Einrede weiß. Nach Ablauf der 2 Jahre möchte E vollstrecken. S beruft sich auf das Zurückbehaltungsrecht.

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Fall 1
G ist Inhaber einer Buchsicherungsgrundschuld am Grundstück des Schuldners S. S steht aus dem Sicherungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht gegen die Inanspruchnahme aus der Grundschuld zu. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E, der von der Einrede weiß. S erhebt die Einrede.

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Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar
G ist als Inhaber einer Buchgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich besteht sie nicht. Auch die gesicherte Forderung besteht tatsächlich nicht. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E. E meint, er habe zusammen mit der Grundschuld auch die Forderung erworben.

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Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.

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Übertragung der Briefgrundschuld
Grundschuldinhaberin G möchte die Briefgrundschuld an Erwerber E übertragen. G übergibt E den Grundschuldbrief. Sie einigen sich formlos über die Übertragung der Grundschuld. E ist der Meinung, dass auch die Eintragung im Grundbuch Erwerbsvoraussetzung ist.
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Übertragung der Buchgrundschuld
G ist Inhaber einer Buchgrundschuld am Grundstück der Eigentümerin E. G möchte die Grundschuld an Interessent I übertragen. Sie einigen sich über die Übertragung der Grundschuld. Sie fragen sich dann, welche Schritte zur Übertragung noch notwendig sind.

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Einreden des persönlichen Schuldners
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab, die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen. H klagt nach Fälligkeit sowohl gegen E, als auch gegen K. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.

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Gutgl. Erwerb
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Anspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu. H weiß hiervon nichts.

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§ 1157 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die eine Forderung des V gegen K sichert. Sicherungsvertraglich vereinbaren V und E eine Stundung der Hypothek. V tritt die Forderung an H ab und lässt dies ins Grundbuch eintragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken.

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§ 1137 BGB
V ist Inhaber einer Buchhypothek am Grundstück des E, die einen Kaufpreiszahlungsanspruch des V gegen K sichert. V tritt die Forderung an H ab. Dies wird im Grundbuch eingetragen. H will bei Fälligkeit in das Grundstück vollstrecken. K steht gegen die Forderung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) zu, was der H auch weiß.

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Einrede der Verjährung
K schuldet H Kaufpreiszahlung. Der Anspruch des H wird durch eine Hypothek am Grundstück des K gesichert. Der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB ist mittlerweile verjährt. Nach Fälligkeit der Hypothek möchte H in das Grundstück vollstrecken. K beruft sich auf Verjährung.

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Stundungseinrede
K schuldet H Kaufpreiszahlung. H möchte als Sicherheit eine Hypothek am Grundstück des K. Sie vereinbaren im Sicherungsvertrag, dass der Anspruch des H aus der Hypothek zunächst gestundet ist. Die Hypothek wird bestellt und im Grundbuch eingetragen.

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Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
Bauunternehmer U bestellt Lieferant L zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück. L überträgt die Hypothek nun auf E, der sie wiederum an G überträgt. L ficht schließlich die Abtretung der Forderung an E wirksam an.

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Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB
Bauunternehmer U nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, dass durch eine Buchhypothek gesichert ist. U zahlt das Darlehen voll zurück. B überträgt die Hypothek durch Abtretung der Forderung dennoch an den unwissenden Kredithai H. H verlangt von U Darlehensrückzahlung.

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Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.

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Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.

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Briefhypothek
S überträgt dem bösgläubigen H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.

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Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 2
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. Zum Zeitpunkt der Entfernung des LKW wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.

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Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit 1
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S veräußert den LKW an K. Zwei Tage später bringt S den LKW zu K. Zum Zeitpunkt der Veräußerung wusste K nicht von der Beschlagnahme, einen Tag später schon.

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Bezugspunkt der Gutgläubigkeit
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Der Hypothek haftet ein LKW. Die Beschlagnahme erfolgt. S entfernt den LKW vom Grundstück. Zwei Tage später veräußert S den LKW an K. K wusste nichts von der Beschlagnahme, von der Hypothek hingegen schon.

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Einstiegsfall Enthaftung 2
Unternehmer U ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört eine Fertigungsmaschine. U übereignet die Maschine im Wege der Sicherungsübereignung an B. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Übertragung Briefhypothek 3
Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.

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Übertragung Briefhypothek 2
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an F übertragen. Sie vereinbaren mündlich die Abtretung der gesicherten Forderung ohne dies schriftlich zu fixieren. Stattdessen erfolgt die Eintragung der Abtretung an F ins Grundbuch. H übergibt F den Hypothekenbrief.

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Übertragung Briefhypothek 1
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an Gustav G übertragen. Sie vereinbaren schriftlich die Abtretung der gesicherten Forderung. H übergibt G den Hypothekenbrief.

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Übertragung Buchhypothek 2
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Übertragung der Hypothek. Das Grundbuchamt trägt die Abtretung der gesicherten Forderung ein.

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Einstiegsfall Enthaftung 1
S ist Hypothekenschuldner, G Hypothekengläubiger. Zum Haftungsverband der Hypothek gehört ein LKW. S möchte den LKW der Haftung entziehen. S fährt daher den LKW vom Grundstück und gibt ihn als Leihe an L. Anschließend erfolgt die Beschlagnahme.

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Das Grundstück als Haftungsobjekt
E hat B zur Sicherung eines Zahlungsanspruchs eine Hypothek an seinem Grundstück bestellt. Anschließend verkauft E das Grundstück an K. Als E trotz Fälligkeit nicht zahlt, möchte B zwangsvollstrecken.

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Künftige Forderungen
Grundstückseigentümer E verhandelt mit der Bank B über den Abschluss eines Darlehensvertrags. Bislang konnte keine Einigung erzielt werden. Dies liegt unter anderem daran, dass B vorab die Bestellung einer Briefhypothek zu ihren Gunsten fordert.

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Gutgläubiger Ersterwerb einer Hypothek
E ist fälschlicherweise als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Zur Absicherung einer Darlehensschuld gegenüber G bestellt er diesem nun formgemäß eine Buchhypothek am Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird.

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Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.

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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 – Voraussetzungen/Aushändigungsvereinbarung § 1117 Abs. 2 BGB
Grundstückseigentümer E möchte seinem Darlehensgläubiger G eine Briefhypothek bestellen. Sie vereinbaren, dass G den Hypothekenbrief selbst beim Grundbuchamt abholt. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Zwei Tage später holt G den Hypothekenbrief beim Grundbuchamt ab.

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Basicfall Verwertung (§ 1147 BGB)
G ist Hypothekengläubiger, S Hypothekenschuldner. Die Hypothekenbestellung diente der Sicherung eines Darlehens, das G dem S gab. Trotz mehrfacher Mahnung entrichtet S zum Fälligkeitszeitpunkt weder Zins noch Tilgung.

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Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 Abs. 1, 1117 BGB – Voraussetzungen
Die Bonität des Grundstückseigentümers E verschlechtert sich. Daher bestellt er G zur Absicherung eines bestehenden Darlehens eine Briefhypothek an seinem Grundstück. Die Hypothek wird in das Grundbuch eingetragen. Danach erhält G den Hypothekenbrief von E.
Examensrelevante Rechtsprechung > Rechtsprechung Zivilrecht
Abtretung einer Grundschuld durch Grundschuldgläubiger keine Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
D veräußert ein Grundstück an A, welches mit einer Eigentümergrundschuld zugunsten von D belastet ist. Dann tritt D die Grundschuld unentgeltlich an Z ab. Z verlangt von A Zahlung des Grundschuldbetrags. A erklärt gegenüber Z die Aufrechnung mit einer Forderung, die er gegen D hat.