Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)
Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Verfälschen einer technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Verfälschen bedeutet, den automatisch hergestellten Zeichen bei Zugrundelegung des standardisierten Codes durch nachträgliche Veränderung einen anderen gedanklichen Inhalt geben.