Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 StGB)

Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Verfälschen einer technischen Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)


Definiere den Begriff „Verfälschen einer technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

Verfälschen bedeutet, den automatisch hergestellten Zeichen bei Zugrundelegung des standardisierten Codes durch nachträgliche Veränderung einen anderen gedanklichen Inhalt geben.

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