Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student B (deutscher Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Einordnung des Falls

Grundfall "Jedermann" (§ 90 Abs. 1 BVerfGG): Natürliche Person

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn B beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

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Ja, in der Tat!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit), ist Jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es im Rahmen der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht an. Im Rahmen der Begründetheit ist die tatsächlicher Trägerschaft des gerügten Rechts - also die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs - zu thematisieren. Nur wenn sie vorliegt, kommt die gerügte Grundrechtsverletzung überhaupt in Betracht.

2. B ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.

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Ja!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. B rügt die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, worauf sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). D ist als deutscher Staatsbürger beschwerdefähig. Ob und in welchem Umfang die Deutschen-Grundrechte auf Unionsbürger anwendbar sind ist umstritten. Genaueres dazu ist im Kapitel Grundrechte aufbereitet.

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