Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
„Wiederholende Verfügung“ nach § 35 S. 1 VwVfG und § 51 VwVfG
A wird per Bescheid verpflichtet, einen ungesicherten Balkon zu beseitigen. A unternimmt nichts, der Bescheid wird bestandskräftig. Danach bittet A die Behörde, den Sachverhalt erneut zu prüfen. Die Behörde verweist in ihrem Antwortschreiben auf den ursprünglichen Bescheid.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Grundfall: Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Die Polizeibehörde P erlässt einen Durchsuchungsbescheid gegenüber Hackerin H. Bei der Durchsuchung wird Hs Haus komplett auf den Kopf gestellt und die Eingangstür beschädigt. Später stellt sich heraus, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. H will, dass die Eingangstür repariert wird.
Öffentliches Recht > Verwaltungsrecht AT
Intendiertes Ermessen
Unternehmerin U hat einen Subventionsbescheid für ihren Betrieb erhalten. Dieser ist mit der Auflage verbunden, dass U die baufälligen Abschnitte der Betriebsstätte innerhalb von 6 Monaten in Stand setzen lässt. Nach Ablauf der Frist hat U die Auflage nicht erfüllt. Behörde B überlegt, ob sie den Bescheid widerrufen soll.
Öffentliches Recht > Polizei- und Ordnungsrecht
Problemfall Verbringungsgewahrsam
Vor dem Lokalderby zweier verfeindeter Fußballvereine sichtet die Polizei mehrere polizeibekannte Ultras des gegnerischen Teams. Die Polizei erteilt den Ultras einen Platzverweis für das Stadiongelände und bringt sie mit mehreren Polizeiautos zurück zum Bahnhof.
Öffentliches Recht > Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Typischerweise schnell erledigte Verwaltungsakte – Feststellungsinteresse? (BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2.22)
K beging früher als Hooligan verschiedene Straftaten im Zusammenhang mit Spielen des Vereins D. Am 27.04.2019 findet ein Derby zwischen D und S statt. Daher erteilt das Polizeipräsidium P dem K mit Bescheid vom selben Tag ein zeitlich begrenztes Betretungs- und Aufenthaltsverbot rund um Ds Stadion.
Öffentliches Recht > Staatsorganisations-Recht
Verknüpfung der Vertrauensfrage mit einem konkreten Gesetzesvorhaben
Bundeskanzler S stellt dem Bundestag die Vertrauensfrage (Art. 68 GG). Die Vertrauensfrage verbindet S mit einem Antrag, wonach der Bundestag einem Einsatz deutscher Streitkräfte in Afghanistan zustimmen solle. Der Bundestag hat zu diesem Zeitpunkt 669 Mitglieder.
Öffentliches Recht > Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungsnotstand nach Verneinung der Vertrauensfrage (Art. 81 Abs. 1 S. 1 GG)
Bundeskanzlerin K hat die Vertrauensfrage (Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG) gestellt. Obwohl die absolute Mehrheit diese negativ beantwortet hat, will K keine Neuwahlen. Die einfache Mehrheit der Regierungsmitglieder will ein Gesetz zur Verlängerung der Mietpreisbremse erlassen.