+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Lernplan ÖR Grundrechte (100%)

Austauschstudent F (französischer Staatsbürger) sieht sich durch die im Rahmen der Corona Pandemie erlassenen Versammlungsverbote in seiner Freiheit bedroht. Er beschließt, Verfassungsbeschwerde zu erheben.

Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von EU-Bürgern

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn F beschwerdefähig ist (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG).

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Ja, in der Tat!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist Jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auf die tatsächliche Trägerschaft des gerügten Rechts kommt es nicht an.

2. F ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen das Versammlungsverbot zu erheben.

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Ja!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. F rügt die Verletzung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG). Es handelt sich bei Art. 8 Abs. 1 GG um ein Deutschen-Grundrecht, worauf sich nur Deutsche berufen können. Deutscher im Sinne des GG ist insbesondere, wer die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt (Art. 116 Abs. 1 GG). Als französischer Staatsbürger ist A grundsätzlich nicht Träger der Versammlungsfreiheit. Jedoch rügt A daneben auch die Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG). Staatsangehörige von EU-Staaten sind wie Nicht EU-Ausländer zumindest Träger von Menschenrechten. Mithin steht EU-Ausländern stets der subsidiäre Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zur Seite. Folglich kann es für die Beschwerdefähigkeit dahinstehen, ob eine Erstreckung der Deutschengrundrechte auf EU-Ausländer durch Art. 18 AEUV geboten ist. Als natürliche Person kommt F in jedem Falle zumindest Beschwerdefähigkeit im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG) zu.

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