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Kombination von Vorsatz und Fahrlässigkeit bei § 315d Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Erfolgsqualifikation bei § 315d Abs. 5 StGB
Im Vertrauen darauf, dass schon „alles gut gehen“ werde, rast Motorradfahrerin T mit über 100 km/h durch die Stadt, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Als O die Straße überquert, kann T nicht rechtzeitig bremsen. O stirbt.

Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen als qualifizierender Erfolg (§ 315d Abs. 5 StGB)
T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.