
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?
T will mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kieler Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch erhofft. Infolge der überhöhten Geschwindigkeiten stürzen sie. O erleidet einige Prellungen.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 1 StGB: Keine Einwilligung in ein abstraktes Gefährdungsdelikt
T will mit seinem Motorrad gezielt mit 120 km/h durch die Münchener Innenstadt rasen, um „die Maschine mal wieder halbwegs auszureizen“. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch verspricht. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d StGB: Erfolgsqualifizierter Versuch?
Motorradfahrer T fährt auf einer Landstraße mit 250 km/h auf A zu und will kurz vorher ausweichen. Er geht davon aus, dass A in konkrete Gefahr geraten wird. Bevor T den A erreicht, überfährt er aber versehentlich den P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
M1 und M2 wollen bei einer Bergfahrt das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Motorräder vergleichen. M2 gibt das Tempo vor und M1 soll „dranbleiben“. Beide haben Gefährdungsvorsatz. Als M1 wegen der sehr hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gerät, kann O nur knapp ausweichen.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft
T macht als Kfz-Führerin bei einem illegalen Straßenrennen mit, da M ihr zuvor wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dass das Rennen genehmigt sei. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 2 StGB: Voraussetzungen erfüllt
T filmt mit seiner Helmkamera, wie er mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kölner Innenstadt rast. Er kann nicht rechtzeitig bremsen und kollidiert mit der Fahrertür des O (Sachschaden: €1.300). Nur durch einen glücklichen Zufall bleibt O unverletzt.

Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 2 StGB: Tatbeteiligung und Tatwerkzeug
T fährt auf einer Bundesstraße mit dem von F geliehenen Sportwagen. Seine Beifahrerin B stiftet ihn dazu an, den Wagen an sein Limit zu bringen. Bei 230 km/h kommt T von der Straße ab. Wie durch ein Wunder bleiben T und B unverletzt. Doch der Pkw erleidet einen Totalschaden.
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§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Keine Vollendung & kein Versuch
T will ein illegales Kfz-Rennen in München ausrichten und zeichnet eine Rennroute auf einem Stadtplan ein. Gerade will er eine Rundmail an potenzielle Teilnehmer senden, da bekommt er Gewissensbisse und gibt seinen Plan auf.