Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB: 26 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 26 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 4 StGB: Keine Einwilligung in ein konkretes Gefährdungsdelikt?

T will mit seinem Motorrad extrem schnell durch die Kieler Innenstadt rasen. O lässt sich von T mitnehmen, da er sich davon einen belebenden Geschwindigkeitsrausch erhofft. Infolge der überhöhten Geschwindigkeiten stürzen sie. O erleidet einige Prellungen.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang

Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.

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Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte

§ 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB: Kein Vorsatz, keine mittelbare Täterschaft

T macht als Kfz-Führerin bei einem illegalen Straßenrennen mit, da M ihr zuvor wahrheitswidrig vorgespiegelt hatte, dass das Rennen genehmigt sei. Zu einem Beinahe-Unfall kommt es nicht.