Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
Motorradfahrer T fährt (mit Gefährdungsvorsatz) auf einer Landstraße 300m unter Vollgas und einer Endgeschwindigkeit von 250 km/h auf A zu, um diesen zu erschrecken. T weicht ganz knapp vor dem Zusammenstoß aus. Kurz darauf überfährt T (ohne Gefährdungsvorsatz) den Passanten P, der unbemerkt von T die Straße überqueren wollte. P stirbt.
Strafrecht > BT 5: Verkehrsdelikte
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2: Vorsatz-Vorsatz-Kombination
M1 und M2 wollen bei einer Bergfahrt das Fahr- und Beschleunigungsverhalten ihrer Motorräder vergleichen. M2 gibt das Tempo vor und M1 soll „dranbleiben“. Beide haben Gefährdungsvorsatz. Als M1 wegen der sehr hohen Geschwindigkeit auf die Gegenfahrbahn gerät, kann O nur knapp ausweichen.
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§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.