Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bestellt bei Unternehmer U eine CD. Als diese ankommt, spielt V sie rauf und runter. Nach zwei Monaten lässt sie sich jedoch nicht mehr abspielen, obwohl sie keine Kratzer hat. Als V den U kontaktiert, erwidert U, dass der Fehler der CD an ihr liege. Er könne da nichts machen.
Einordnung des Falls
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bereitstellungszeitpunkt fällt auf den Vertragsschluss zwischen U und V (§ 327b Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die CD weicht zwei Monate nach der Bereitstellung von den objektiven Anforderungen ab (§ 327e BGB).
Ja!
3. V kann nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Bereitstellung vorlag. Hat V deshalb keine Chance ihre Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend zu machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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QuiGonTim
16.4.2024, 21:21:36
Wie ist das Merkmal der Dauerhaftifgkeit in § 327k Abs. 2 BGB zu verstehen? Wie wäre es beispielsweise mit einem nur für 24 Stunden digital „ausgeliehenen“ Film? Genügt die kurze Zeitspanne für die Dauerhaftigkeit?