Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
4. Juli 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

V bestellt bei Unternehmer U eine CD. Als diese ankommt, spielt V sie rauf und runter. Nach zwei Monaten lässt sie sich jedoch nicht mehr abspielen, obwohl sie keine Kratzer hat. Als V den U kontaktiert, erwidert U, dass der Fehler der CD an ihr liege. Er könne da nichts machen.
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Einordnung des Falls
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bereitstellungszeitpunkt fällt auf den Vertragsschluss zwischen U und V (§ 327b Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
2. Die CD weicht zwei Monate nach der Bereitstellung von den objektiven Anforderungen ab (§ 327e BGB).
Ja!
3. V kann nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Bereitstellung vorlag. Hat V deshalb keine Chance ihre Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend zu machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
16.4.2024, 21:21:36
Wie ist das Merkmal der Dauerhaftifgkeit in § 327k Abs. 2 BGB zu verstehen? Wie wäre es beispielsweise mit einem nur für 24 Stunden digital „ausgeliehenen“ Film? Genügt die kurze Zeitspanne für die Dauerhaftigkeit?

Moltisanti
7.12.2024, 19:55:13
§ 327e Abs. 1 Satz 3 BGB
okalinkk
30.6.2025, 18:51:33
@[QuiGonTim](133054) würde mich auch interessieren. Ich hätte gesagt, die Dauerhaftigkeit richtet sich nach dem zu Grunde liegenden Vertrag. Handelt es sich um ein Dauer
schuldverhältnis (Miete, Leihe etc) ist 327k II anzuwenden. Demnach müsste in deinem Beispiel 327k II vorliegen. Bei Einzel
schuldverhältnissen (zB Kaufvertrag) richtet sich das alles hingegen nach 327k I.
Magnum
29.7.2024, 16:01:03
Nach meinem Verständnis wird die CD als digitaler Datenträger aber gerade nicht bereitgestellt, sondern übergeben, da gem. § 327 V gerade §§ 327b, 327c ausgesschlossen sind.
Matschegenga
30.9.2024, 14:33:38
Macht Sinn. Allerdings würde das zu dem Ergebnis führen, dass es bei Verbraucherkaufverträgen über körperliche Datenträger iSd § 327 V BGB keine Beweislastumjehr gäbe. Denn § 327k BGB setzt eine Bereitstellung voraus, und
§ 477 BGBist ausdrücklich ausgeschlossen gem. § 475a I BGB. Das erscheint mir nicht plausibel. Ich sehe das eher so: Wenn man nach dem Wortlaut des § 327 V BGB geht, so erfolgt auch bei solchen Verträgen eine "Bereitstellung von körperlichen Datenträgern", sodass im Rahmen des § 327k BGB darauf abgestellt werden könnte. Den Ausschluss von § 327b,§327c BGB deute ich so, dass etwa bzgl. Leistungsbewirkung und -erfolg allgemeines
Schuldrecht anzuwenden sein soll: §
§ 323/
281 BGBfinden dann etwa direkt Anwendung, wobei für die Leistungsbewirkung nicht auf die Bereitstellung iSd § 327b, sondern die allgemeinen Regelungen des KV gelten (Übergabe und
Übereignungdes Datenträgers iSd § 433 I 1 BGB). Das macht doch irgendwo auch Sinn, denn bei körperlichen Datenträgern dürfte die Bereitstellung des digitalen Produkts ohnehin nicht von der Übergabe des Datenträgers zu trennen sein.
hannabuma
1.11.2024, 22:57:00
Woraus ergibt sich, dass nicht auf die Bereitstellung nach § 327b III BGB abgestellt wird, sondern auf die Übergabe aus § 433 BGB?

FalkTG
30.12.2024, 21:26:55
§ 327 V BGB
okalinkk
29.3.2025, 21:52:32
Doofe Frage aber warum liegt keine
Ware mit digitalen Elementennach
327aIII BGB vor? Die CD kann ja ihre Funktion nur erfüllen, wenn die Musik abgespielt wird?