Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V bestellt bei Unternehmer U eine CD. Als diese ankommt, spielt V sie rauf und runter. Nach zwei Monaten lässt sie sich jedoch nicht mehr abspielen, obwohl sie keine Kratzer hat. Als V den U kontaktiert, erwidert U, dass der Fehler der CD an ihr liege. Er könne da nichts machen.
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Einordnung des Falls
Fall: Beweislastumkehr, § 327k BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Bereitstellungszeitpunkt fällt auf den Vertragsschluss zwischen U und V (§ 327b Abs. 3 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die CD weicht zwei Monate nach der Bereitstellung von den objektiven Anforderungen ab (§ 327e BGB).
Ja!
3. V kann nicht beweisen, dass der Mangel schon bei der Bereitstellung vorlag. Hat V deshalb keine Chance ihre Gewährleistungsrechte vor Gericht geltend zu machen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
16.4.2024, 21:21:36
Wie ist das Merkmal der Dauerhaftifgkeit in § 327k Abs. 2 BGB zu verstehen? Wie wäre es beispielsweise mit einem nur für 24 Stunden digital „ausgeliehenen“ Film? Genügt die kurze Zeitspanne für die Dauerhaftigkeit?
Magnum
29.7.2024, 16:01:03
Nach meinem Verständnis wird die CD als digitaler Datenträger aber gerade nicht bereitgestellt, sondern übergeben, da gem. § 327 V gerade §§ 327b, 327c ausgesschlossen sind.
Matschegenga
30.9.2024, 14:33:38
Macht Sinn. Allerdings würde das zu dem Ergebnis führen, dass es bei Verbraucherkaufverträgen über körperliche Datenträger iSd § 327 V BGB keine Beweislastumjehr gäbe. Denn § 327k BGB setzt eine Bereitstellung voraus, und §
477 BGBist ausdrücklich ausgeschlossen gem. § 475a I BGB. Das erscheint mir nicht plausibel. Ich sehe das eher so: Wenn man nach dem
Wortlautdes § 327 V BGB geht, so erfolgt auch bei solchen Verträgen eine "Bereitstellung von körperlichen Datenträgern", sodass im Rahmen des § 327k BGB darauf abgestellt werden könnte. Den Ausschluss von § 327b,§327c BGB deute ich so, dass etwa bzgl. Leistungsbewirkung und -erfolg allgemeines Schuldrecht anzuwenden sein soll: §§ 323/281 BGB finden dann etwa direkt Anwendung, wobei für die Leistungsbewirkung nicht auf die Bereitstellung iSd § 327b, sondern die allgemeinen Regelungen des KV gelten (Übergabe und
Übereignungdes Datenträgers iSd § 433 I 1 BGB). Das macht doch irgendwo auch Sinn, denn bei körperlichen Datenträgern dürfte die Bereitstellung des digitalen Produkts ohnehin nicht von der Übergabe des Datenträgers zu trennen sein.