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Schlichter Verbotsirrtum bei Unkenntnis der Schonzeit – J schießt Auerhahn
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Schlichter Verbotsirrtum bei Probefahrt ohne Wissen um Diebstahl-Verbot – T und E-Bike
Der neugierige T unternimmt mit dem zufällig nicht abgeschlossenen E-Bike des O ohne dessen Zustimmung eine Probefahrt. T vermutet, dass O "höchstens Schadensersatzansprüche" gegen ihn haben könnte. O stellt Strafantrag. T ist völlig überrascht, dass § 248b Abs. 1 StGB so etwas bestraft.

Unrechtseinsicht bei widerrechtlicher Zueignung geliehener Sachen
T hatte sich für einen Umzug von O das Auto geliehen. Da O über 50 Fahrzeuge besitzt (und daran Eigentum hat), vergisst er diesen Umstand. Nach einiger Zeit kommt T darauf, das Fahrzeug zu behalten. Er nutzt dieses nunmehr auch für private Unternehmungen. Dabei geht T fest davon aus, dass ein Diebstahl vorliegt, aber keine Unterschlagung.