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Leichtfertigkeit beim Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Tod durch die Wegnahmehandlung im Rahmen des Raubes (§ 251 StGB)
T bedroht die reiche O auf einer Wüstentour mit einer Pistole und nimmt O's Handtasche an sich. Am Abend stiehlt T der O auch ihren letzten Wasserkanister. O verdurstet daraufhin.

Leichtfertigkeit durch Verweigerung des Inhalators beim Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB)
T stürmt bewaffnet und eine Sturmmaske tragend die Wohnung eines älteren Ehepaares. Nachdem er den Mann überwältigt und gefesselt hat, wendet er sich der schwer asthmakranken O mit vorgehaltener Waffe zu. Obwohl O einen Asthmaanfall erleidet, verweigert T ihr das Inhalationsgerät. O stirbt.