Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)

Definition: Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)

22. Dezember 2024

4,9(1.076 mal geöffnet in Jurafuchs)


Definiere den Begriff „Erfüllungsinteresse“:

Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=positives Interesse).

Beispiel: Lieferant L liefert die bestellte Lampe (€50) vertragswidrig nicht an Verkäufer V. V hätte sie für €70 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis iHv €20 ist als entgangener Gewinn vom Erfüllungsinteresse mit umfasst, sodass er €70 Schadensersatz verlangen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

12.10.2024, 17:28:55

Die 70 EUR ergeben sich daraus, dass V die Lampe bereits iHv 50 EUR bezahlt hat? Sofern er sie nicht bezahlt hat, wäre das auf 20 EUR zu reduzieren? Vielen Dank :)

LELEE

Leo Lee

13.10.2024, 06:25:35

Hallo Juraddicted, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Genauso ist es. Hätte der Käufer nicht bereits gezahlt, wird nur noch die Differenz ausgerechnet. Weil der Käufer dann ohnehin 50 Euro hätte zahlen müssen, würde er nur noch die 20 Euro kriegen. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 280 Rn. 75 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Juraddicted

Juraddicted

14.10.2024, 17:09:03

Herzlichen Dank für Deine ganze Mühe (auch am Sonntag)! Liebe Grüße :)


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