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Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)

Erfüllungsinteresse (vor § 249 BGB)


Definiere den Begriff „Erfüllungsinteresse“:

Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse des Gläubigers am Erhalt der geschuldeten Leistung. Soweit das Erfüllungsinteresse auszugleichen ist, ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stehen würde (=positives Interesse).

Beispiel: Lieferant L liefert die bestellte Lampe (€50) vertragswidrig nicht an Verkäufer V. V hätte sie für €70 weiterverkaufen können. Auch die Differenz zwischen Kaufpreis und Weiterverkaufspreis iHv €20 ist als entgangener Gewinn vom Erfüllungsinteresse mit umfasst, sodass er €70 Schadensersatz verlangen kann.

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