Konfusion (vor § 241 BGB)


Was versteht man im Schuldrecht unter „Konfusion“?

Die Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person.

Die Konfusion ist im BGB nicht explizit geregelt. Dass die Konfusion zum Erlöschen der Forderung führt, ergibt sich aber aus § 241 Abs. 1 BGB. Denn die Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1 macht deutlich, dass das Schuldverhältnis mit dem Gläubiger einerseits und dem Schuldner andererseits zwei miteinander nicht identische Rechtsträger voraussetzt. Deshalb erlischt bei einer Personenidentität von Gläubiger und Schuldner die Forderung.Nur ausnahmsweise bleibt die Forderung bestehen, wenn ein rechtliches Bedürfnis an dem Fortbestand existiert. Dies ist zB der Fall, wenn Dritte ein Recht an der Forderung haben (z.B. Pfandrecht, §§ 1273 ff. BGB).

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