Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)


Definiere den Begriff „rücksichtslos“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt

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