Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definiere den Begriff „rücksichtslos“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen bewusst über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche Folgen drauflosfährt