Wann ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung ausnahmsweise entbehrlich (§ 1 Abs. 2 KSchG)?

Entbehrlich ist die Abmahnung , wenn sie kein geeignetes Mittel ist oder zur Begründung einer Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung nicht erforderlich ist.

Dies ist regelmäßig der Fall, wenn (1) der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, sein Verhalten zu ändern, (2) der Arbeitnehmer nicht willens ist, sein Verhalten zu ändern oder (3) das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien aufgrund der schweren Pflichtverletzung derart gestört ist, dass es nicht wiederhergestellt werden kann.

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