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Klassisches Klausurproblem

T möchte seine Mutter M umbringen, um frühzeitig zu erben. Sein Freund F leistet ihm dabei Hilfe, denn er wurde Tags zuvor im Laden der M bei einem Diebstahl erwischt und fürchtet nun eine Strafanzeige durch M. F weiß, dass T aus Gewinnstreben handelt.

Einordnung des Falls

Gekreuzte Mordmerkmale

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat die M aus "Habgier" (§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3 StGB) getötet.

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Ja!

Habgier ist das gesteigerte abstoßende Gewinnstreben um jeden Preis, auch um den eines Menschenlebens. T hat die O getötet, um frühzeitig zu erben. Er erfüllt das Mordmerkmal der Habgier.

2. Nach der Literaturmeinung hat sich F wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

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Genau, so ist das!

Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) eine taugliche Teilnehmerhandlung (Hilfeleistung) und (3) den "doppelten Teilnehmervorsatz" (bezüglich der Haupttat und der Hilfeleistung) voraus sowie (4) rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Hilfeleistenden. Hier liegt der Mord aus Habgier als Haupttat vor, F hat auch Hilfe geleistet und hatte doppelten Teilnehmervorsatz bezüglich des Mordes. Die Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB in Bezug auf die Habgier würde grundsätzlich zu einer Beihilfe zum Totschlag führen, denn das Mordmerkmal der Habgier erfüllt F nicht. Jedoch handelte F mit Verdeckungsabsicht. Auch wenn dieses Merkmal nicht bei T vorliegt, so ist F trotzdem nach § 28 Abs. 2 StGB aus §§ 211 Abs. 2 Gr. 3 Var. 2, 27 Abs. 1 StGB zu bestrafen, denn es kommt darauf an, ob der Teilnehmer in seiner Person täterbezogene Mordmerkmale verwirklicht.

3. Auch nach der Rechtsprechung hat sich F wegen Beihilfe zum Mord (§§ 211 Abs. 2 Gr. 1 Var. 3, 27 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Allerdings kommt der F in den Genuss einer Strafmilderung

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Ja, in der Tat!

Grundsätzlich greift die obligatorische Strafmilderung (§ 28 Abs. 1 StGB) nach der Rechtsprechung, wenn beim Teilnehmer das Mordmerkmal fehlt. In der Konstellation der "gekreuzten Mordmerkmale" entfällt die Strafmilderung (§ 28 Abs. 1 StGB) jedoch ausnahmsweise, wenn der Teilnehmer ein anderes (vergleichbares bzw. gleichartiges) täterbezogenes Mordmerkmal verwirklicht und zudem Teilnehmervorsatz bezüglich des Mordmerkmals des Haupttäters hatte. Bei F fehlt gerade das Mordmerkmal, welches bei T vorliegt, sodass nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Strafe gemildert würde (§ 28 Abs. 1 StGB). F hat jedoch in Verdeckungsabsicht gehandelt und wusste um das Gewinnstreben des T, sodass die Strafmilderung (§ 28 Abs. 1 StGB) entfällt. Die Literatur übt auch an dieser Vorgehensweise Kritik, denn eine solche Interpretation widerspricht dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 StGB.

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