Grundfall § 216 StGB
3. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Ja, in der Tat!
2. § 216 StGB stellt eine Qualifikation gegenüber § 212 StGB dar.
Nein!
3. A hat seine Tötung "ausdrücklich und ernsthaft verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T ist von A "zur Tötung bestimmt worden" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. T hatte Vorsatz bezüglich der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja!
6. Zu einer Strafbarkeit aus § 216 StGB kann bei T auch eine Strafbarkeit aus §§ 211, 212 StGB in Tateinheit hinzutreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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