Grundfall § 216 StGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss.
Einordnung des Falls
Grundfall § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
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Ja, in der Tat!
2. § 216 StGB stellt eine Qualifikation gegenüber § 212 StGB dar.
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Nein!
3. A hat seine Tötung "ausdrücklich und ernsthaft verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
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Genau, so ist das!
4. T ist von A "zur Tötung bestimmt worden" (§ 216 Abs. 1 StGB).
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Ja, in der Tat!
5. T hatte Vorsatz bezüglich der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB).
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Ja!
6. Zu einer Strafbarkeit aus § 216 StGB kann bei T auch eine Strafbarkeit aus §§ 211, 212 StGB in Tateinheit hinzutreten.
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Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Tigerwitsch
15.2.2021, 23:04:18
Wie wäre das eigentlich in dem Kannibalen-Fall: Dort hat ja der BGH 211 StGB bejaht. Mal angenommen, das Opfer hat dort auch ernstlich und ausdrücklich den Täter (=„Kannibale“) zur Tötung bestimmt. Dann wäre aufgrund der Mordmerkmale 211 StGB erfüllt und 216 StGB tritt aufgrund der Sperrwirkung zurück. Richtig? - oder was passiert wenn grundsätzlich der TB beider Delikte erfüllt wäre?

Eigentum verpflichtet 🏔️
16.2.2021, 00:49:40
Hallo Sven, ja eine interessante Frage. Nach hM ist § 216 StGB Privilegierung sowohl hinsichtlich § 212 als auch hinsichtlich § 211 (§§ 212, 211) StGB. Liegen die Voraussetzungen des § 216 StGB vor, ist der Täter nur nach dieser Vorschrift zu bestrafen.
Philippe
19.4.2022, 22:43:59
So wie ich es verstanden habe, geht der BGH davon aus, dass sich § 211 und § 216 StGB nicht überschneiden können. Das Erfüllen des ernstlichen und ausdrücklichen Verlangens muss das bestimmende Motiv für den Täter sein. Hieran fehle es, wenn der Täter (subjektive) Mordmerkmale verwirklicht und diese tatbeherrschend seien.
Das_war_Kenny
13.6.2022, 13:19:56
Ist mit Sperrwirkung der gegenseitige Ausschluss der Normen gemeint? Sprich wenn 211 vorliegt ist 216 ausgeschlossen und muss nicht geprüft werden?

Lukas_Mengestu
16.6.2022, 14:04:12
Hallo Das_war_Kenny, nach Auffassung der Rechtsprechung stellt § 216 StGB einen eigenständigen Tatbestand dar. Sind also die Voraussetzungen des § 216 StGB erfüllt, so sperrt dieser Tatbestand die Bestrafung nach § 211, 212 StGB. Zum gleichen Ergebnis kommt letztlich auch die Literatur, die § 216 StGB als Privilegierung einstuft. In beiden Fällen erfolgt also keine Bestrafung aus den §§ 211, 212 StGB. Das ist letztlich mit der "Sperrwirkung" gemeint. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
27.8.2023, 11:58:37
Ich glaube, bei der einen Definitionsfrage des "ausdrücklichen ernstlichen Verlangen" meint ihr "denn der Täter auf den Willen des Getöteten nachträglich.......". Im Text steht "der Getötete soll auf den Willen des Täters nachdrücklich......". oder?