Grundfall § 216 StGB
4. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bittet den T eindringlich, ihn zu töten. T folgt der Entscheidung des A, die A mit freiem Willen getätigt hat, und erschießt A mit einem gezielten Schuss.
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Einordnung des Falls
Grundfall § 216 StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Straftatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 216 StGB stellt eine Qualifikation gegenüber § 212 StGB dar.
Nein!
3. A hat seine Tötung "ausdrücklich und ernsthaft verlangt" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
4. T ist von A "zur Tötung bestimmt worden" (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
5. T hatte Vorsatz bezüglich der Tötung auf Verlangen (§ 216 Abs. 1 StGB).
Ja!
6. Zu einer Strafbarkeit aus § 216 StGB kann bei T auch eine Strafbarkeit aus §§ 211, 212 StGB in Tateinheit hinzutreten.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
15.2.2021, 23:04:18
Wie wäre das eigentlich in dem Kannibalen-Fall: Dort hat ja der BGH 211 StGB bejaht. Mal angenommen, das Opfer hat dort auch ernstlich und ausdrücklich den Täter (=„Kannibale“) zur Tötung bestimmt. Dann wäre aufgrund der Mordmerkmale 211 StGB erfüllt und
216 StGBtritt aufgrund der
Sperrwirkungzurück. Richtig? - oder was passiert wenn grundsätzlich der TB beider Delikte erfüllt wäre?

Philippe
19.4.2022, 22:43:59
So wie ich es verstanden habe, geht der BGH davon aus, dass sich § 211 und §
216 StGBnicht überschneiden können. Das Erfüllen des ernstlichen und ausdrücklichen Verlangens muss das bestimmende Motiv für den Täter sein. Hieran fehle es, wenn der Täter (subjektive) Mordmerkmale verwirklicht und diese tatbeherrschend seien.
agi
8.10.2024, 15:41:29
Wenn ich mich richtig erinnere hatte der Kannibale online nach einem „freiwilligen“ Opfer gesucht, sodass es für §
216 StGBam TBM des „bestimmen“ scheitern würde, da der Kannibale selbst ja bereits den Entschluss getroffen hat, sodass §§ 211, 212 StGB in Frage kommt.

Susan
9.12.2024, 11:23:48
ja genau. für den BGH kam es darauf an, ob das Verlangen des Opfers "handlungsleitend" für die Tat war. Das Opfer müsste also den Entschluss zur Tat hervorgerufen haben, das war ja im Fall des Kannibalen eben nicht so.
Das_war_Kenny
13.6.2022, 13:19:56
Ist mit
Sperrwirkungder gegenseitige Ausschluss der Normen gemeint? Sprich wenn 211 vorliegt ist 216 ausgeschlossen und muss nicht geprüft werden?

Lukas_Mengestu
16.6.2022, 14:04:12
Hallo Das_war_Kenny, nach Auffassung der Rechtsprechung stellt §
216 StGBeinen eigenständigen Tatbestand dar. Sind also die Voraussetzungen des §
216 StGBerfüllt, so sperrt dieser Tatbestand die Bestrafung nach § 211, 212 StGB. Zum gleichen Ergebnis kommt letztlich auch die Literatur, die §
216 StGBals Privilegierung einstuft. In beiden Fällen erfolgt also keine Bestrafung aus den §§ 211, 212 StGB. Das ist letztlich mit der "
Sperrwirkung" gemeint. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
27.8.2023, 11:58:37
Ich glaube, bei der einen Definitionsfrage des "ausdrücklichen ernstlichen Verlangen" meint ihr "denn der Täter auf den Willen des Getöteten nachträglich.......". Im Text steht "der Getötete soll auf den Willen des Täters nachdrücklich......". oder?