+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Öffentliche Schule in Niedersachsen. Einige Grundschüler bewerfen mit Steinen von einer uneinsehbaren Stelle des großen Schulhofs aus das Auto des A. L, der Pausenaufsicht hat, bemerkt dies erst, nachdem das Auto bereits beschädigt ist.

Einordnung des Falls

Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L kann den Schulhof allein nicht beaufsichtigen. Die Schule hat eine Aufsichtspflichtverletzung im Wege eines Organisationsverschuldens begangen.

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Ja!

Die Aufsichtspflicht ist Dienstpflicht der Lehrer (je nach Schulgesetz; hier: § 61 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz). Art und Umfang richten sich nach Alter, geistiger und charakterlicher Reife, Verhalten der zu beaufsichtigenden Schüler, also nach dem Einzelfall.Hier handelt es sich um Grundschüler. Das vorliegende Verhalten entspricht ihrem Reifegrad. Allerdings kann der unübersichtliche Pausenhof – wie hier – von L alleine nicht rechtssicher beaufsichtigt werden. Die Schule hätte handeln müssen, indem sie die Pausenaufsicht ausreichend organisiert. Das Verschulden ist der Schule zuzurechnen (Organisationsverschulden).

2. A kann das Land Niedersachsen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

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Genau, so ist das!

Es gilt das Staatshaftungsrecht. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht, wenn: (1) ein Amtswalter, (2) in Ausübung seines öffentlichen Amtes, (3) schuldhaft (4) eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch (5) einen Schaden verursacht. Das Land kommt dann für den Schaden auf.Die Schule hat keine ausreichende Pausenaufsicht für den großen Hof organisiert.

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