Allgemeinbildung Recht

Schulrecht

Aufsichtspflicht und Haftung 2

Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht

Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht

14. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Öffentliche Schule in Niedersachsen. Einige Grundschüler bewerfen mit Steinen von einer uneinsehbaren Stelle des großen Schulhofs aus das Auto des A. L, der Pausenaufsicht hat, bemerkt dies erst, nachdem das Auto bereits beschädigt ist.

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Einordnung des Falls

Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. L kann den Schulhof allein nicht beaufsichtigen. Die Schule hat eine Aufsichtspflichtverletzung im Wege eines Organisationsverschuldens begangen.

Ja!

Die Aufsichtspflicht ist Dienstpflicht der Lehrer (je nach Schulgesetz; hier: § 61 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz). Art und Umfang richten sich nach Alter, geistiger und charakterlicher Reife, Verhalten der zu beaufsichtigenden Schüler, also nach dem Einzelfall.Hier handelt es sich um Grundschüler. Das vorliegende Verhalten entspricht ihrem Reifegrad. Allerdings kann der unübersichtliche Pausenhof – wie hier – von L alleine nicht rechtssicher beaufsichtigt werden. Die Schule hätte handeln müssen, indem sie die Pausenaufsicht ausreichend organisiert. Das Verschulden ist der Schule zuzurechnen (Organisationsverschulden).
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2. A kann das Land Niedersachsen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Genau, so ist das!

Es gilt das Staatshaftungsrecht. Ein Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) besteht, wenn: (1) ein Amtswalter, (2) in Ausübung seines öffentlichen Amtes, (3) schuldhaft (4) eine drittgerichtete Amtspflicht verletzt und dadurch (5) einen Schaden verursacht. Das Land kommt dann für den Schaden auf.Die Schule hat keine ausreichende Pausenaufsicht für den großen Hof organisiert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Der BGBoss

Der BGBoss

24.6.2020, 22:47:30

Meines Erachtens wird aus der Aufgabenstellung nicht ersichtlich, dass ein L

ehre

r zur Beaufsichtigung nicht reicht, bin aber offen für Erläuterungen.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

24.6.2020, 23:27:03

Hi, danke für die Frage! Das sind die Gründe, warum eine Aufsicht nicht reicht: - Grundschüler - großer Pausenhof - uneinsehbare Stellen Hilft das?

Der BGBoss

Der BGBoss

25.6.2020, 00:11:09

Das hilft in der Tat. Wäre super wenn man zumindest eines dieser Indizien in die Beschreibung des Sachverhalts integrieren könnte.

JURA

juraton

17.8.2020, 13:49:25

Hi! Die stehen alle im Sachverhalt 😉

Pilea

Pilea

17.1.2023, 09:52:16

Warum kommt das Land für den Schaden auf, und nicht etwa die Schule?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

18.1.2023, 19:09:19

Hey Pilea, dies liegt an der in § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG geregelten Überleitung der Haftungspflicht. Hiernach haftet der Staat auf Ersatz der Schäden, die durch eine schuldhafte

Amtspflicht

verletzung eines Amtsträgers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts verursacht werden. Mehr dazu findest du als eigenes Kapitel im Bereich Öffentliches Recht unter "Staatshaftungsrecht". Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Nora Mommsen

Nora Mommsen

18.1.2023, 19:09:52

Und noch zur Ergänzung: In aller Regel ist das Land der Dienstherr der Lehrkräfte.


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