Allgemeinbildung Recht
Schulrecht
Aufsichtspflicht und Haftung 2
Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht
Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Öffentliche Schule in Niedersachsen. Einige Grundschüler bewerfen mit Steinen von einer uneinsehbaren Stelle des großen Schulhofs aus das Auto des A. L, der Pausenaufsicht hat, bemerkt dies erst, nachdem das Auto bereits beschädigt ist.
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Einordnung des Falls
Amtshaftung wegen fehlender Pausenaufsicht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. L kann den Schulhof allein nicht beaufsichtigen. Die Schule hat eine Aufsichtspflichtverletzung im Wege eines Organisationsverschuldens begangen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. A kann das Land Niedersachsen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Der BGBoss
24.6.2020, 22:47:30
Meines Erachtens wird aus der Aufgabenstellung nicht ersichtlich, dass ein L
ehrer zur Beaufsichtigung nicht reicht, bin aber offen für Erläuterungen.
Christian Leupold-Wendling
24.6.2020, 23:27:03
Hi, danke für die Frage! Das sind die Gründe, warum eine Aufsicht nicht reicht: - Grundschüler - großer Pausenhof - uneinsehbare Stellen Hilft das?
Der BGBoss
25.6.2020, 00:11:09
Das hilft in der Tat. Wäre super wenn man zumindest eines dieser Indizien in die Beschreibung des Sachverhalts integrieren könnte.
juraton
17.8.2020, 13:49:25
Hi! Die stehen alle im Sachverhalt 😉
Pilea
17.1.2023, 09:52:16
Warum kommt das Land für den Schaden auf, und nicht etwa die Schule?
Nora Mommsen
18.1.2023, 19:09:19
Hey Pilea, dies liegt an der in § 839 BGB i.V.m Art. 34 GG geregelten Überleitung der Haftungspflicht. Hiernach haftet der Staat auf Ersatz der Schäden, die durch eine schuldhafte
Amtspflichtverletzungeines Amtsträgers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts verursacht werden. Mehr dazu findest du als eigenes Kapitel im Bereich Öffentliches Recht unter "Staatshaftungsrecht". Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Nora Mommsen
18.1.2023, 19:09:52
Und noch zur Ergänzung: In aller Regel ist das Land der Dienstherr der Lehrkräfte.