Aufgaben des Bundespräsidenten

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Bundestag beschließt eine Ausweitung der Ausbildungsbeihilfen. Das entsprechende Gesetz wird Bundespräsidentin P vorgelegt, die jedoch - wie bereits zuvor angekündigt - die Ausfertigung des Gesetzes verweigert, weil sie Ausbildungsbeihilfen nicht für sinnvoll hält.

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Einordnung des Falls

Aufgaben des Bundespräsidenten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bundespräsidentin P handelt nur repräsentativ für die Bundesrepublik Deutschland und hat keine eigenständigen Handlungsbefugnisse.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Bundespräsidentin übernimmt als Staatsoberhaupt im Wesentlichen repräsentative Tätigkeiten, z.B. den Empfang ausländischer Staatsgäste oder die Vertretung des Bundes beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge (Art. 59 Abs. 1 GG). Darauf beschränken sich die Aufgaben der P jedoch nicht. Sie fertigt bspw. auch Gesetze aus (Art. 82 GG) und ernennt die Bundesminister (Art. 64 GG). Politisch eigenständig handeln kann P insbesondere in Krisensituationen, um stabile Regierungsverhältnisse wiederherzustellen, wenn andere Verfassungsorgane sich als nicht mehr funktionsfähig erweisen, z.B. durch Bundestagsauflösung (Art. 63 Abs. 4, Art. 68 GG).
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2. Das Grundgesetz sieht vor, dass ein Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn die Bundespräsidentin es ausgefertigt hat.

Ja!

Richtig! "Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet." (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Vor der Ausfertigung befindet sich der Gesetzesbeschluss in einer Art Schwebezustand. Durch die Ausfertigung wird der Text des Gesetzes in einer schriftlichen Urkunde verbindlich festgestellt - erst danach kann das Gesetz in Kraft treten und Rechtswirkungen entfalten.

3. P darf nicht in die Gesetzgebung eingreifen und muss jedes Gesetz ausfertigen, das ihr vorgelegt wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Hier stellt sich die Frage, ob P eine Ausfertigungspflicht trifft oder ob ihr ein eigenes Prüfungsrecht im Hinblick auf das Gesetz zusteht. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bundespräsidentin nur Gesetze ausfertigen muss bzw. darf, die die Kompetenzordnung des GG sowie das Gesetzgebungsverfahren eingehalten haben und damit formell rechtmäßig sind. Denn die Ausfertigung bezieht sich auf die "nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze" (Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG). Somit könnte P die Ausfertigung eines Gesetzes aus formellen Gründen verweigern, nicht aber aus politischen (sog. formelles Prüfungsrecht).

4. Darüber hinaus darf P die Ausfertigung auch aus materiellen bzw. inhaltlichen Gründen ablehnen, wenn das Gesetz offensichtlich verfassungswidrig ist.

Ja, in der Tat!

Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass der Bundespräsidentin ein sog. materielles Prüfungsrecht zusteht. P ist als Amtsträgerin an die Grundrechte und die Verfassung gebunden (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG). Mit dieser Bindung wäre es unvereinbar, wenn P verpflichtet wäre, Handlungen vorzunehmen, die ihrer Auffassung nach gegen die Verfassung verstoßen. Allerdings fällt die Aufgabe der Gesetzgebung primär in den Aufgabenbereich von Bundestag und Bundesrat. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt daher, dass P nur eingreifen darf, wenn ein schwerer und offensichtlicher Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (sog. Evidenzkontrolle).

5. P war im vorliegenden Fall befugt, die Ausfertigung des Gesetzes zu verweigern.

Nein!

Der Bundespräsidentin steht ein formelles sowie ein eingeschränktes materielles Prüfungsrecht zu; aus politischen Gründen darf sie die Ausfertigung eines Gesetzes aber nicht verweigern. P rügt hier gerade nicht die formelle Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder einen offensichtlichen Verstoß gegen das Grundgesetz. Sie hält die Ausweitung von Ausbildungsbeihilfen aus persönlichen bzw. politischen Gründen nicht für sinnvoll. Dies berechtigt sie aber nicht zur Verweigerung der Ausfertigung, denn P ist zu politischer Neutralität verpflichtet. Auch ist nicht erkennbar, dass das Gesetz offensichtlich verfassungswidrig wäre.
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