Aufgaben des Bundespräsidenten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Bundestag beschließt eine Ausweitung der Ausbildungsbeihilfen. Das entsprechende Gesetz wird Bundespräsidentin P vorgelegt, die jedoch - wie bereits zuvor angekündigt - die Ausfertigung des Gesetzes verweigert, weil sie Ausbildungsbeihilfen nicht für sinnvoll hält.
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Einordnung des Falls
Aufgaben des Bundespräsidenten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bundespräsidentin P handelt nur repräsentativ für die Bundesrepublik Deutschland und hat keine eigenständigen Handlungsbefugnisse.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Grundgesetz sieht vor, dass ein Gesetz erst dann in Kraft tritt, wenn die Bundespräsidentin es ausgefertigt hat.
Ja!
3. P darf nicht in die Gesetzgebung eingreifen und muss jedes Gesetz ausfertigen, das ihr vorgelegt wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Darüber hinaus darf P die Ausfertigung auch aus materiellen bzw. inhaltlichen Gründen ablehnen, wenn das Gesetz offensichtlich verfassungswidrig ist.
Ja, in der Tat!
5. P war im vorliegenden Fall befugt, die Ausfertigung des Gesetzes zu verweigern.
Nein!
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