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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Schulleiter teilt L zur Aufsicht an der Bushaltestelle am Schulgelände ein. L fühlt sich zum Schülerlotsen degradiert und hält die Einteilung für rechtswidrig und ehrverletzend. Er verweigert die Aufsicht.

Einordnung des Falls

Bushaltestelle

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Lehrkräfte können zur Aufsicht an einer Bushaltestelle verpflichtet werden.

Ja, in der Tat!

In den Schulgesetzen der meisten Bundesländer finden sich Regelungen dazu, dass die Schule Aufsicht auch an Bushaltestellen am Schulgelände sicherzustellen hat (z.B. § 62 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz). Die Aufsichtspflicht unterscheidet dabei nicht, ob es sich um eine auf dem Schulgelände liegende oder öffentliche Haltestelle handelt. Entscheidend ist, ob die Haltestelle für den Schulbusverkehr genutzt wird.

2. L durfte die Aufsicht verweigern, bis er sich zur Rechtslage informiert hatte.

Nein!

Die Schulleiter sind Fachvorgesetzte der an der Schule tätigen Lehrkräfte. Sie dürfen fachliche Weisungen erteilen. Dies geschieht etwa in Form von Stunden- und Aufsichtsplänen, die für die Lehrkräfte nichts anderes als die Anweisung sind, zum Zeitpunkt x am Ort y die Aufgabe z zu erfüllen. Hält ein Lehrer eine Weisung für rechtswidrig, so kann er remonstrieren (§ 36 BeamtStG), sich die Weisung also vom nächst höheren Vorgesetzten bestätigen lassen. Der Lehrer muss die Weisung aber dennoch erst einmal befolgen, wenn sofortiger Handlungsbedarf besteht. Andernfalls wäre die Funktionsfähigkeit des Staates gefährdet.

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