Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)


Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.

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