Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Mord, § 211 StGB
Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.