Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB
Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 StGB)
Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „von mehreren verübter Angriff“ (§ 231 Abs. 1 StGB):
Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.