Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 StGB)


Definiere den Begriff „von mehreren verübter Angriff“ (§ 231 Abs. 1 StGB):

Ein von mehreren verübter Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen.

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