Strafrecht > BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.

Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGB

Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB):

Von mehreren verübter Angriff (§ 231 Abs. 1 StGB)

Definiere den Begriff „von mehreren verübter Angriff“ (§ 231 Abs. 1 StGB):

Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB)

Was versteht man unter „Beteiligung an einer Schlägerei“ (§ 231 Abs. 1 StGB)?

Objektive Strafbarkeitsbedingung (vor § 12 StGB)

Was versteht man unter einer „objektiven Strafbarkeitsbedingung“?

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