Zivilrecht

Werkrecht

Pflichten von Unternehmer und Besteller

Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht

Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Student B ist knapp bei Kasse. Als ihm sein Handy runterfällt, lässt er es im Laden der U reparieren. B ist pleite und kann nicht zahlen. Er holt deshalb das Handy schon gar nicht ab.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B muss grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

B und U haben sich über eine Werkleistung – die Reparatur des Handydisplays – geeinigt. Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) liegt damit vor. Der Besteller hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB).
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2. Die Vergütung ist auch fällig.

Nein!

Die Vergütung ist bei Abnahme des Werks fällig (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB). Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes unter Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Weder hat B das Handy entgegengenommen noch als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt.

3. B hat die Pflicht, das Handy abzuholen. U kann Abnahme und Zahlung verlangen.

Genau, so ist das!

Der Besteller einer Werkleistung ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist (§ 640 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann sich dabei auch nicht auf unwesentliche Mängel berufen (§ 640 Abs. 1 S. 2 BGB). U muss zunächst die Fälligkeit der Vergütung durch Abnahme herbeiführen. Im Prozess müsste sie demnach auf „Abnahme und Zahlung“ und nicht nur auf „Zahlung“ klagen.

4. U steht ein Werkunternehmerpfandrecht am Handy zu.

Ja, in der Tat!

Der Werkunternehmer muss vorleisten, weil der Vergütungsanspruch erst durch Abnahme oder Vollendung fällig wird. § 647 BGB soll dieses Risiko kompensieren. Dem Werkunternehmer steht für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers zu (§ 647 BGB). Anzumerken ist, dass es sich um eine Sache des Bestellers handeln muss. Gerade bei der Reparatur von Fahrzeugen ist das aber wegen Leasing oft nicht der Fall. Das Werkunternehmerpfandrecht wird als dingliches Sicherungsrecht später vor allem im Sachenrecht relevant.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURAFU

jurafuchsles

3.3.2022, 14:41:18

Es wäre schön, wenn das Problem des gutgläubigen Erwerbs bei gesetzlichen Pfandrechten (insbesondere dem

Werkunternehmerpfandrecht

) noch irgendwo besprochen würde. Habe es nirgends finden können, auch nicht im Sachenrecht.

Marilena

Marilena

4.3.2022, 14:55:18

Vielen Dank Dir für den Hinweis, jurafuchsles. Wir haben das auf unserer Liste und arbeiten auf Hochtouren daran, auch zu dieser Thematik Aufgaben zu erstellen. Bis dahin bitten wir Dich noch um ein klein wenig Geduld. Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team


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