Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student B ist knapp bei Kasse. Als ihm sein Handy runterfällt, lässt er es im Laden der U reparieren. B ist pleite und kann nicht zahlen. Er holt deshalb das Handy schon gar nicht ab.
Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B muss grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
2. Die Vergütung ist auch fällig.
Nein!
3. B hat die Pflicht, das Handy abzuholen. U kann Abnahme und Zahlung verlangen.
Genau, so ist das!
4. U steht ein Werkunternehmerpfandrecht am Handy zu.
Ja, in der Tat!
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jurafuchsles
3.3.2022, 14:41:18
Es wäre schön, wenn das Problem des gutgläubigen Erwerbs bei gesetzlichen Pfandrechten (insbesondere dem Werkunternehmerpfandrecht) noch irgendwo besprochen würde. Habe es nirgends finden können, auch nicht im Sachenrecht.
![Marilena](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__xcdaqqq21mdbko1rqglgm3jc3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Marilena
4.3.2022, 14:55:18
Vielen Dank Dir für den Hinweis, jurafuchsles. Wir haben das auf unserer Liste und arbeiten auf Hochtouren daran, auch zu dieser Thematik Aufgaben zu erstellen. Bis dahin bitten wir Dich noch um ein klein wenig Geduld. Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team