Zivilrecht
Werkrecht
Pflichten von Unternehmer und Besteller
Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht
Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Student B ist knapp bei Kasse. Als ihm sein Handy runterfällt, lässt er es im Laden der U reparieren. B ist pleite und kann nicht zahlen. Er holt deshalb das Handy schon gar nicht ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pflichten des Bestellers: 3. Werkunternehmerpfandrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B muss grundsätzlich die vereinbarte Vergütung zahlen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vergütung ist auch fällig.
Nein!
3. B hat die Pflicht, das Handy abzuholen. U kann Abnahme und Zahlung verlangen.
Genau, so ist das!
4. U steht ein Werkunternehmerpfandrecht am Handy zu.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
3.3.2022, 14:41:18
Es wäre schön, wenn das Problem des gutgläubigen Erwerbs bei gesetzlichen Pfandrechten (insbesondere dem
Werkunternehmerpfandrecht) noch irgendwo besprochen würde. Habe es nirgends finden können, auch nicht im Sachenrecht.
Marilena
4.3.2022, 14:55:18
Vielen Dank Dir für den Hinweis, jurafuchsles. Wir haben das auf unserer Liste und arbeiten auf Hochtouren daran, auch zu dieser Thematik Aufgaben zu erstellen. Bis dahin bitten wir Dich noch um ein klein wenig Geduld. Beste Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team