Zivilrecht

Werkrecht

Pflichten von Unternehmer und Besteller

Pflichten des Bestellers: 4. Mitwirkungsobliegenheit

Pflichten des Bestellers: 4. Mitwirkungsobliegenheit

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die adelige B möchte sich von Künstlerin U ein Ölporträt anfertigen lassen. Sie machen einen Termin im Atelier aus. U träumt davon, sich mit dem Porträt im Schloss der B verewigen zu können. Vor dem Termin bekommt B einen Hautausschlag. U wartet vergebens, B taucht nicht auf.

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Einordnung des Falls

Pflichten des Bestellers: 4. Mitwirkungsobliegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat ein Recht darauf, B zu porträtieren. U kann deswegen aus dem Werkvertrag verlangen, dass B zu dem Termin erscheint.

Nein!

Der Werkunternehmer hat grundsätzlich kein Recht darauf, das Werk herzustellen. Das wird etwa dadurch deutlich, dass der Besteller bis zur Vollendung jederzeit den Vertrag kündigen kann (§ 648 BGB). Der Unternehmer kann grundsätzlich also nicht verlangen, dass der Besteller die zur Herstellung notwendige Handlung vornimmt.
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2. Weil B nicht auftaucht, könnte U angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass B eine Handlung vornehmen muss und sich mit dieser im Verzug befindet.

Genau, so ist das!

Dem Unternehmer steht angemessene Entschädigung zu, wenn (1) zur Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und (2) der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt (§ 642 Abs. 1 BGB). Für das Porträt muss B Modell stehen, seine Mitwirkung ist daher erforderlich. Annahmeverzug bemisst sich nach den §§ 293ff. BGB. § 642 BGB konkretisiert für den Werkvertrag den Ersatzanspruch für Mehraufwendungen nach § 304 BGB. Dadurch soll auch die nutzlose Wartezeit des Unternehmers kompensiert werden.

3. B ist dadurch in Annahmeverzug gekommen, dass sie nicht zum Termin erschien.

Ja, in der Tat!

Annahmeverzug bemisst sich nach den §§ 293ff. BGB. Annahmeverzug setzt (vereinfacht) (1) ein Angebot des Schuldners und (2) die Nichtannahme des Angebots voraus. Grundsätzlich ist die Leistung tatsächlich anzubieten (§ 294 BGB), außer es ist ein Termin bestimmt (§ 296 BGB). B und U haben sich auf einen Termin geeinigt. Ein Angebot des Schuldners liegt damit vor. B ist nicht zum Termin erschienen. Sie hat damit das Angebot der U nicht angenommen.

4. U hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Ja!

Dem Unternehmer steht angemessene Entschädigung zu, wenn (1) zur Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich ist und (2) der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt (§ 642 Abs. 1 BGB). B muss für das Porträt Modell stehen und befindet sich im Annahmeverzug (siehe vorherige Antworten). Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Dauer des Verzugs, der Höhe der Vergütung und danach, was der Unternehmer dadurch erspart oder erworben hat (§ 642 Abs. 2 BGB).

5. B hat durch den Werkvertrag die Pflicht, zum Termin zu erscheinen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei Mitwirkungshandlungen handelt es sich meist nicht um eine Pflicht, sondern eine Obliegenheit. Der Unterschied liegt darin, dass der Gläubiger einer Pflicht Anspruch auf diese hat; Pflichten können daher eingeklagt werden. Auf Obliegenheiten hat der andere Teil keinen Anspruch; sie können nicht eingeklagt werden. Wer seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, erleidet jedoch einen Rechtsnachteil, wie hier in Form der Ersatzpflicht nach den §§ 304, 642 BGB. Ob die Mitwirkungshandlung ausnahmsweise eine Pflicht ist, muss durch Auslegung ermittelt werden (§§ 133, 157 BGB). Für eine Pflicht der B gibt es keine Hinweise.

6. B hat durch den Werkvertrag die Obliegenheit, zum Termin zu erscheinen.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich sind Mitwirkungshandlungen nach § 642 BGB nur Obliegenheiten. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass es sich hier ausnahmsweise um eine echte Vertragspflicht handeln soll.

7. U hat zudem einen Anspruch auf Schadensersatz, weil B nicht zum Termin erschienen ist.

Nein!

Schadensersatz setzt die Verletzung einer Pflicht voraus (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei der Mitwirkungshandlung handelt es sich jedoch nicht um eine Pflicht, sondern um eine Obliegenheit.

8. B muss die Entschädigung nicht zahlen, weil sie für den Hautausschlag nichts kann.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ersatzpflicht nach § 642 BGB setzt Annahmeverzug voraus. Annahmeverzug tritt unabhängig von Vertretenmüssen oder Verschulden ein. Ob B etwas dafür kann, dass sie nicht zum Termin kam, ist daher egal. Anders wäre dies nur beim Anspruch auf Schadensersatz. Dieser setzt Vertretenmüssen voraus (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Schadensersatz kommt hier aber nicht in Betracht, da die Mitwirkung keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

S.

s.t.

5.9.2021, 18:13:48

Das ist iwie komisch... Einerseits hat man keinen Anspruch auf SE, weil 642 eine

Obliegenheit

darstellt, andererseits doch weil man bei Untwrlassen im Annahmeverzug ist ?

AR

Artur

18.10.2021, 22:28:08

Ja, aber der Schadensersatz könnte ja grds. weiter sein

CANDM

CanDMRCV

2.6.2022, 11:51:48

Das ist doch ein Fall des § 2

97 BGB

— Unvermögen des Schuldners oder irre ich mich?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.6.2022, 16:48:52

Hallo CanDMRCV, vielen Dank für die Nachfrage. § 2

97 BGB

passt hier nicht, da dies gerade den umgekehrten Fall betrifft. Hier müsste der Schuldner außerstande sein, die Leistung zu bewirken, sodass der Gläubiger nicht in Annahmeverzug gerät. Hier wäre es für U aber durchaus möglich gewesen, seine Werkleistung anzubieten. Allerdings hat B als Gläubigerin der Werkleistung diese nicht abgenommen. Ist es so klar geworden? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CANDM

CanDMRCV

3.6.2022, 19:20:02

Danke für die Ausführungen! :)

NADI

nadineundercover

18.2.2023, 22:11:24

Der B kommt in Verzug, indem er nicht zum Termin erschienen ist. Was passiert denn, wenn die Entschädigung nach Abs. 2 gezahlt wurde? Was genau passiert denn mit dem Vertrag? Bleibt er bestehen oder ist er durch die Entschädigung „erfüllt“? Und wie verhält sich § 642 Abs. 2 zu § 643? Es steht jan nicht geschrieben, dass der Unternehmer kündigen muss, sondern dass er die Berechtigung hat. :O

TI

Timurso

19.2.2023, 16:45:54

Eben weil § 643 BGB nur die Berechtigung zur Kündigung gibt, ist relativ eindeutig, dass der Vertrag weiter bestehen bleibt. Der Besteller hat grundsätzlich weiter einen Anspruch auf Erstellung des Werkes. Erst, wenn der Unternehmer tatsächlich gem. § 643 BGB kündigt und der Besteller auch die Frist verstreichen lässt, endigt der Vertrag. Ansonsten stehen Entschädigungsanspruch und Erfüllungsanspruch nebeneinander.

JUL

Julian

23.11.2023, 09:34:04

Handelt es sich bei § 642 BGB nach der Rechtsprechung nicht um eine

Obliegenheit

und zugleich um eine Verpflichtung, sodass der Unternehmer bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Besteller einen Schadensersatz Anspruch gemäß §§ 280 I u. III, 281 BGB hat?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.11.2023, 13:42:38

Hallo Julian, danke für deine Nachfrage! Wie in der Aufgabe ausgeführt handelt es sich um eine

Obliegenheit

. Dies zeigt sich auch daraus, dass der Hersteller einen Anspruch auf angemessene Entschädigung hat bei Verzug der Mitwirkungshandlung. Es besteht aber keinerlei Anspruch auf Vornahme der Mitwirkungshandlung. Dies spricht für einen klaren gesetzgeberischen Willen. Anders ist es, wenn die Parteien abweichendes vereinbart haben. Den Parteien steht es frei, die Mitwirkungshandlung als Vertragspflicht auszugestalten, auf die ein einklagbarer Anspruch besteht. Möglich ist auch, dass die

Obliegenheit

eine Treuepflicht darstellt, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen kann. Es ist eine Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall erforderlich, §§ 133, 157 BGB. Vertiefend dazu: MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 642 Rn. 22 ff. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

L.G

L.Goldstyn

21.7.2024, 22:16:06

Ich habe eine womöglich etwas dämliche Frage zur Frage 2 („Weil B nicht auftaucht, könnte U angemessene Entschädigung verlangen (§ 642 Abs. 1 BGB). Dies setzt voraus, dass B eine Handlung vornehmen muss und sich mit dieser im Verzug befindet.“). Ich hatte hier „Stimmt nicht“ ausgewählt, weil ich mir dachte, dass sich B doch nicht mit der Handlung im Verzug befinden müsse, sondern gemäß des Wortlauts von § 642 Abs. 1 BGB) mit der „Annahme“. Ist die „Annahme“ hier die Mitwirkungshandlung?

0815jurafuchs

0815jurafuchs

3.8.2024, 12:47:44

Hallo L.Goldstyn, genaugenommen führt das Unterlassen der vorzunehmenden Handlung hier zum Verzug. Nimmt B daher die ihm obliegende Handlung vor, nimmt er die angebotene Leistung an, so dass eine Annahme vorliegt. Im Ergebnis und verkürzt gesprochen ist es dann m. E. wie du schreibst richtig, dass in der Miwirkungshandlung die Annahme liegt.


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