Zivilrecht
Werkrecht
Gefahrtragungsregeln
Gefahrtragung für das Werk: Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
Gefahrtragung für das Werk: Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
11. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Tourist B bestellt bei der Schnellzeichnerin U für €50 eine Karikatur. Durch einen Zufall verknackst sich U während des Zeichnens die Hand. Sie kann nie wieder ein Bild anfertigen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrtragung für das Werk: Leistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Weil es sich um künstlerische Betätigung handelt, haben B und U einen Dienstvertrag geschlossen (§ 611 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Besteller einer Werkleistung trägt die Leistungsgefahr immer für den Fall, dass die Herstellung des Werkes unmöglich wird.
Ja!
3. U trägt die Leistungsgefahr für den Fall, dass die Herstellung des Werkes unmöglich wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. B trägt die Leistungsgefahr für Unmöglichkeit.
Ja, in der Tat!
5. Die Werkleistung ist unmöglich geworden. U ist von ihrer Leistungspflicht befreit (§ 275 BGB).
Ja!
6. U hätte aufpassen müssen, sich nicht die Hand zu verstauchen. B hat daher dennoch einen Anspruch auf Werkleistung.
Nein, das ist nicht der Fall!
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