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Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) – Ausschluss bei berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung
Sachverhalt
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Selbstvornahme bei Vereitelung der Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB)
Berliner B beauftragt U, ein Haus zu bauen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass das Dach undicht ist. B fordert U auf, den Mangel innerhalb von einem Monat zu beseitigen. Als U zur Baustelle des B fährt, verwehrt B ihm mehrfach den Zutritt. B lässt den Mangel durch W beseitigen.
Rücktritt bei behebbarem Mangel nach Fristsetzung – Blazer nicht wie abgemacht enger genäht
B beauftragt U, für sie einen Blazer enger zu nähen. B probiert den Blazer an und stellt fest, dass dieser nicht so eng ist wie abgemacht. Sie nimmt ihn dennoch ab. B setzt U eine Frist zur Nacherfüllung. U lässt diese erfolglos ablaufen. B erklärt U den Rücktritt.