Zivilrecht > Werkrecht
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
B beauftragt U 2014 eine Wand neu zu isolieren. U überträgt dies D, von dem sie weiß, dass er unsauber arbeitet. U überprüft das Werk des D nicht, damit er im Falle eines Mangels nicht arglistig ist. 2022 bemerkt B, dass er wegen der unsauberen Isolierung Feuchtigkeitsprobleme hat.
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Gesetzlicher Ausschluss der Gewährleistung nach § 640 Abs. 3 BGB
B hat seine Rollschuhe zu U zur Reparatur gebracht. Vor der Abnahme testet B diese bei U. Er stellt fest, dass sie weiterhin nicht einwandfrei funktionieren. B möchte aber unbedingt das tolle Wetter heute ausnutzen, um mit den Rollschuhen zu fahren, sodass er sie dennoch abnimmt.
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Ausnahme: Abnahme notwendig und nicht erfolgt - dennoch Anwendung der Gewährleistungsrechte (Minderung) (+)
B beauftragt U die Wände seines Hauses zu streichen. Nachdem U fertig ist, verweigert B die Abnahme, weil U unsauber gearbeitet hat. B setzt U eine Frist zur Nachbesserung. U lässt diese verstreichen. B legt streicht kurzerhand selbst nach und möchte den Lohn des U mindern.
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Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.
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Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Unbehebbarer Mangel (Qualitative Unmöglichkeit)
B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. Bei der Abnahme stellt B fest, dass er zu eng geworden ist. U erklärt, ein Weiten des Blazers sei nicht möglich, weil der dafür notwendige Stoff nicht mehr hergestellt wird. B nimmt den Blazer unter Vorbehalt ihrer Mängelrechte ab. Am Folgetag erklärt sie U den Rücktritt.
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Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Behebbarer Mangel (Qualitative Verzögerung)
B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. B probiert den Blazer an und stellt fest, dass dieser nicht so eng ist, wie abgemacht. Sie nimmt ihn dennoch ab. B setzt U eine Frist zur Nacherfüllung. U lässt diese erfolglos ablaufen. B erklärt U den Rücktritt.
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Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.