Zivilrecht > Werkrecht
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
B beauftragt U 2014, eine Wand neu zu isolieren. U überträgt dies D, von dem sie weiß, dass er unsauber arbeitet. U überprüft das Werk des D nicht, damit sie im Falle eines Mangels nicht arglistig ist. 2022 bemerkt B, dass sie wegen der unsauberen Isolierung Feuchtigkeitsprobleme hat.
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Schadensersatzansprüche im Werkrecht (§§ 634 Nr. 4; 280, 281, 283, 311a Abs. 2 BGB)
B möchte einen Beautyshop eröffnen. U soll die Elektronik installieren. U hat fahrlässig falsche Kabel verlegt. Erst nach Abnahme fällt auf, dass die Elektronik nicht funktioniert. Die Eröffnung wird verschoben. B sagt den Termin mit D ab, der ihm 150€ eingebracht hätte. D geht zur Konkurrenz.
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Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.

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Grundfall: Sachmangelbegriff, übliche Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB)
Pfuscher P soll eine Terrasse mit Natursteinen pflastern. Das Endresultat ist jedoch total uneben, Besteller B ist überhaupt nicht zufrieden. Die Terrasse ist aber ohne Abstriche benutzbar. P meint, das reicht ja wohl aus.
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Sachmangelbegriff, konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB)
Maler M macht für Kunde K einen schneeweißen Probeanstrich. Danach schließen beide einen Werkvertrag; M soll das gesamte Gebäude streichen. Über den Farbton wird nicht gesprochen. M verwendet einen anderen Eimer Farbe. Der Farbton weicht leicht von dem der Probe ab.