Zivilrecht > Werkrecht
Verjährungsfristen – Organisationspflichtverletzung des Unternehmers bei arbeitsteilig erbrachten Werkleistungen
B beauftragt U 2014, eine Wand neu zu isolieren. U überträgt dies D, von dem sie weiß, dass er unsauber arbeitet. U überprüft das Werk des D nicht, damit sie im Falle eines Mangels nicht arglistig ist. 2022 bemerkt B, dass sie wegen der unsauberen Isolierung Feuchtigkeitsprobleme hat.
Zivilrecht > Werkrecht
Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.
Zivilrecht > Werkrecht
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Behebbarer Mangel (Qualitative Verzögerung)
B beauftragt U für sie einen Blazer enger zu nähen. B probiert den Blazer an und stellt fest, dass dieser nicht so eng ist, wie abgemacht. Sie nimmt ihn dennoch ab. B setzt U eine Frist zur Nacherfüllung. U lässt diese erfolglos ablaufen. B erklärt U den Rücktritt.