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Rücktritt bei behebbarem Mangel nach Fristsetzung – Blazer nicht wie abgemacht enger genäht
Sachverhalt
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Rücktritt bei unbehebbarem Mangel – Blazer nach Änderung zu eng, Weiten unmöglich
B beauftragt U, für sie einen Blazer enger zu nähen. Bei der Abnahme stellt B fest, dass er zu eng geworden ist. U erklärt, ein Weiten des Blazers sei nicht möglich, weil der dafür notwendige Stoff nicht mehr hergestellt wird. B nimmt den Blazer unter Vorbehalt ihrer Mängelrechte ab. Am Folgetag erklärt sie U den Rücktritt.
Minderung (§§ 634 Nr. 3, 638 BGB)
U soll den Beistelltisch des B mit hochwertigen Materialien ausbessern. Um Kosten zu sparen, nutzt U aber nur Span- und Holzfaserplatten. Nach der Abnahme fällt B dies auf. B setzt U erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung. Er erklärt U die Minderung.