Strafrecht

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Ermittlungsverfahren 3: Maßnahmen

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

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Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

16. Mai 2026

6 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.

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