Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.
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Einordnung des Falls
Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gegen Zwangsmaßnahmen gibt es keinen Rechtsschutz.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Rechtsbehelfe werden danach abgegrenzt, gegen welche Art von Zwangsmittel sich der Betroffene wehrt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. F kann Beschwerde erheben (§ 304 StPO).
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Foxtrot Bravo
14.1.2021, 11:20:59
In der Erklärung zur ersten Frage muss es sich bei dem zitierten und verlinkten "§ 107 Abs. 7 S. 2 StPO" um einen Tippfehler handeln. § 107 StPO hat keinen Abs. 7... gemeint ist wohl § 101 Abs. 7 S. 2 StPO (wie in der Erklärung zur letzten Frage des Falles). Inhaltliche Frage: Wäre hier nicht auch noch die Haftprüfung gem. § 117 StPO anzusprechen?
t o m m y
14.1.2021, 11:41:29
stimmt, § 117 stpo ist ein guter hinweis... wuerde ich hier zwar nicht machen, weil richter r offensichtlich komplett irre ist, aber das sollte wohl rein!
aipat
16.10.2022, 10:07:38
Liebes Jura Fuchs Team, könntet ihr die Gesetzestexte auch hier verlinken. Das würde die Bearbeitung stark vereinfachen. Vielen Dank
Lukas_Mengestu
17.10.2022, 15:55:24
Hallo aipat@t-online.de, die Gesetzestexte werden bei uns automatisch verlinkt. Sollte dies bei Dir einmal nicht der Fall sein, so prüfe bitte einmal, ob das Problem nach dem Neustart der App weiterhin besteht. In dem Fall hier müssten die Verlinkungen eigentlich alle funktionieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team