Strafrecht

Strafprozessrecht

Das Erkenntnisverfahren

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnet Richter R die Untersuchungshaft der F an, weil sie eine Packung Haribo-Colorado gestohlen hat. F ist strafrechtlich noch nie in Erscheinung getreten, wohnt seit zehn Jahren in Köln und ist Anwältin. Sie will sich gegen die Anordnung wehren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen – § 304

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gegen Zwangsmaßnahmen gibt es keinen Rechtsschutz.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwangsmaßnahmen greifen zum Teil ganz erheblich in Grundrechte der von ihnen betroffenen Personen ein. Es gibt grundsätzlich drei Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Zwangsmaßnahmen: (1) Die Beschwerde (§ 304ff. StPO), (2) den Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog) und (3) den Antrag auf gerichtliche Überprüfung (§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO).
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2. Die Rechtsbehelfe werden danach abgegrenzt, gegen welche Art von Zwangsmittel sich der Betroffene wehrt.

Nein, das trifft nicht zu!

Welcher Rechtsbehelf einschlägig ist, hängt grundsätzlich davon von ab (1) wer die Maßnahme angeordnet hat und (2) ob sich der Betroffene gegen die Anordnung an sich oder gegen die Art und Weise der Durchführung richtet.

3. F kann Beschwerde erheben (§ 304 StPO).

Ja!

Grundsätzlich gilt: Wendet sich der Betroffene gegen die Anordnung an sich, ist (1) eine Anordnung des Richters mit der Beschwerde (§ 304 StPO), (2) eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder Polizei mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog) angreifbar. Wendet sich der Betroffene gegen die Art und Weise der Durchführung, ist unabhängig davon, wer die Maßnahme angeordnet hat, der Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog) einschlägig. Eine wichtige Ausnahme gilt für die in § 101 StPO genannten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen. Hier ist immer binnen einer Zwei-Wochen-Frist die sog. gerichtliche Überprüfung zu beantragen (§ 101 Abs. 7 S. 2 StPO). Dabei ist unerheblich, ob sich der Betroffene gegen die Anordnung an sich oder deren Durchführungsweise wehren will. F wendet sich gegen die Anordnung des Richters, muss daher „Haftbeschwerde“ erheben (§§ 304 Abs. 1, 310 StPO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Foxtrot Bravo

Foxtrot Bravo

14.1.2021, 11:20:59

In der Erklärung zur ersten Frage muss es sich bei dem zitierten und verlinkten "§ 107 Abs. 7 S. 2 StPO" um einen Tippfehler handeln. § 107 StPO hat keinen Abs. 7... gemeint ist wohl § 101 Abs. 7 S. 2 StPO (wie in der Erklärung zur letzten Frage des Falles). Inhaltliche Frage: Wäre hier nicht auch noch die Haftprüfung gem. § 117 StPO anzusprechen?

t o m m y

t o m m y

14.1.2021, 11:41:29

stimmt, § 117 stpo ist ein guter hinweis... wuerde ich hier zwar nicht machen, weil richter r offensichtlich komplett irre ist, aber das sollte wohl rein!

AI

aipat

16.10.2022, 10:07:38

Liebes Jura Fuchs Team, könntet ihr die Gesetzestexte auch hier verlinken. Das würde die Bearbeitung stark vereinfachen. Vielen Dank

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.10.2022, 15:55:24

Hallo aipat@t-online.de, die Gesetzestexte werden bei uns automatisch verlinkt. Sollte dies bei Dir einmal nicht der Fall sein, so prüfe bitte einmal, ob das Problem nach dem Neustart der App weiterhin besteht. In dem Fall hier müssten die Verlinkungen eigentlich alle funktionieren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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