Strafrecht > Strafprozessrecht
Rechtsprechungsänderung: Rechtsstaatswidrige Tatprovokation als Verfahrenshindernis
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§ 81a – Trunkenheitsfahrt
Nach der Kanzleiweihnachtsfeier fährt der betrunkene, aber sparsame Senior-Partner S nicht mit dem Taxi, sondern mit dem eigenen Auto nach Hause (§ 316 Abs. 1 StGB). Polizist P (Ermittlungsperson der StA) sieht, wie S über längere Zeit Schlangenlinien fährt und hält ihn an. Als er S lallen hört, bringt er ihn mit dessen Zustimmung zur Wache, kann aber keinen Richter erreichen.