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Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls bei Zeugnisverweigerungsrecht – Voraussetzungen der qualifizierten Belehrung (§§ 251, 252 StPO)
Sachverhalt
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Nachträgliches Entstehen eines Zeugnisverweigerungsrechts (§ 252 StPO)
T hat den Kölner Dom abgefackelt. Staatsanwältin S hat im Ermittlungsverfahren den Freund F des T als Zeugen vernommen und dies protokolliert. In der späteren Hauptverhandlung gegen T verweigert F hingegen das Zeugnis mit dem Hinweis auf seine zwischenzeitlich mit T begründete Lebenspartnerschaft.
Gestattung der Verwertung von akzessorischen Beweisstücken bei Zeugnisverweigerungsrecht
T hat einen Thalia-Laden ausgeraubt. Seine Ehefrau E wird im Ermittlungsverfahren bei einer Zeugenvernehmung durch Polizist P belehrt und vernommen. Sie belastet T und macht P Whatsapp-Sprachnachrichten des T zugänglich, in denen T vom Raub erzählt und aus den mitgenommenen Büchern vorliest. In der Hauptverhandlung macht E von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, erklärt sich allerdings mit der Verwertung ihrer bei der Vernehmung durch P gemachten Aussage einverstanden.