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Beweisverwertungsverbot bei der Hörfalle
Autohändler A verkauft schon seit Jahren gestohlene Autos (§ 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Nach einer wenig informativen Vernehmung des A veranlasst Polizist P einen ehemaligen Mitarbeiter des A, den M, bei A anzurufen. Mit Genehmigung des M hört P das Gespräch mit (Hörfalle). In diesem Gespräch versucht A den M überzeugen, in sein Hehler-Business einzusteigen.
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Ausnahmen vom Verwertungsverbot - Der Beschuldigte kennt seine Rechte
B ist dringend verdächtig, ein Casino überfallen zu haben. Staatsanwältin S lädt ihn zu einer Beschuldigtenvernehmung und fragt ihn aus. Sie belehrt ihn vorher nicht über sein Schweigerecht (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). B wundert sich über die fehlende Belehrung, denn er kennt das ganze Spiel ja eigentlich schon, gesteht aber trotzdem umfassend den Tatvorwurf ein.