Gefahrtragung für die Vergütung: Preisgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner U soll für B die antike Kommode restaurieren. Sie haben einen Festpreis von 2000 € für die Restauration vereinbart. Noch bevor er fertig ist schlägt der Blitz in die Werkstatt des U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.
Einordnung des Falls
Gefahrtragung für die Vergütung: Preisgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und B haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja!
2. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. B trägt die Leistungsgefahr. Sie treffen die Folgen des zufälligen Untergangs der Leistung.
Ja, in der Tat!
4. Wenn B die Gegenleistungsgefahr trägt, muss sie trotzdem €2.000 zahlen.
Ja!
5. Die Gegenleistungsgefahr geht bei Gefahrübergang vom Schuldner auf den Gläubiger über.
Genau, so ist das!
6. Die Gefahr ist von U auf B übergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
7. B trägt die Gegenleistungsgefahr.
Nein!
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Melanie 🐝
17.8.2021, 08:14:11
Eine kleine Merkhilfe, da einige das oft verwechseln: Die GEgenleistung ist meist die GEldzahlung
Lukas_Mengestu
18.11.2021, 10:03:19
Danke Melanie, das haben wir als Eselsbrücke nun auch im Fall ergänzt. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
ri
16.1.2022, 23:02:02
G->G->G
Gegenleistungsgefahr-> Gefahrübergang -> Gläubiger
Lukas_Mengestu
17.1.2022, 10:59:51
Nice, das haben wir ergänzt. Danke Dir :-)
Jurista
23.10.2023, 23:50:05
Kann man pauschal sagen, dass grundsätzlich der Gläubiger die Leistungsgefahr trägt und der Schuldner die
Gegenleistungsgefahr? Die Leistungsgefahr geht auf den Schuldner über, wenn der Gläubiger den Umstand für die zufällige Erschwerung der Leistung nicht zu vertreten hat und die
Gegenleistungsgefahrgeht mit Gefahrenübergang auf den Gläubiger über?
Leo Lee
28.10.2023, 17:21:51
Hallo Jurista, das kann man in der Tat so sagen! Bzgl. der Leistungsgefahr: Aufgrund der Existenz des § 275 I BGB – die besagt, dass bei einem zufälligen Untergang der Schuldner befreit ist – ist der Grundsatz, dass der Gläubiger die Gefahr des Untergangs (also auch die Gefahr der Leistungserbringung) trägt und nicht der Schuldner (der wird ja gerade befreit). Bzgl. der
Gegenleistungsgefahr: Weil § 326 I 1 aussagt dass der Gläubiger im Falle der Unmöglichkeit (wo er die Leistungsgefahr trägt) nicht zur Gegenleistung verpflichtet ist, trägt auch grds. der Schuldner in diesem Falle die
Gegenleistungsgefahr(ohne Leistung keine Gegenleistung). Diese Gefahr wird dann mit entsprechenden Gefahrübergangsnormen (wie §§ 615, 644 usw.) modifiziert. Summa summarum hast du also völlig Recht mit deiner „Hypothese“. Hierzu kann ich vertiefend die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Ernst § 275 Rn. 30 und § 326 Rn. 8 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo