Zivilrecht
Werkrecht
Gefahrtragungsregeln
Gefahrtragung für die Vergütung: Preisgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
Gefahrtragung für die Vergütung: Preisgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
3. Juli 2025
28 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schreiner U soll für B die antike Kommode restaurieren. Sie haben einen Festpreis von 2000 € für die Restauration vereinbart. Noch bevor er fertig ist, schlägt der Blitz in die Werkstatt des U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrtragung für die Vergütung: Preisgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. U und B haben einen Werkvertrag geschlossen (§ 631 BGB).
Ja!
2. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
3. B trägt die Leistungsgefahr. Sie treffen die Folgen des zufälligen Untergangs der Leistung.
Ja, in der Tat!
4. Wenn B die Gegenleistungsgefahr trägt, muss sie trotzdem €2.000 zahlen.
Ja!
5. Die Gegenleistungsgefahr geht bei Gefahrübergang vom Schuldner auf den Gläubiger über.
Genau, so ist das!
6. Die Gefahr ist von U auf B übergegangen.
Nein, das trifft nicht zu!
7. B trägt die Gegenleistungsgefahr.
Nein!
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