Gefahrtragung für die Vergütung: Gegenleistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung II, Zweckerreichung


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B läuft mit seiner Yacht beim Feiern auf Grund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.

Einordnung des Falls

Gefahrtragung für die Vergütung: Gegenleistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung II, Zweckerreichung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die von U geschuldete Werkleistung ist noch möglich. U kann das Boot noch immer abschleppen.

Nein, das ist nicht der Fall!

U muss Bs Boot freischleppen. Sie schuldet damit einen Erfolg; ein Werkvertrag liegt vor. Tritt der geschuldete Erfolg ohne eine Leistungshandlung des Schuldners ein (=Zweckerreichung), liegt objektive Unmöglichkeit vor (§ 275 Abs. 1 BGB). Das Boot ist ohne eine Handlung des U freigeworden. U kann das Boot zwar noch immer anleinen und ziehen; die Handlung selbst ist also noch möglich. U schuldet aber die Herbeiführung des Erfolgs und nicht bloß die Handlung. Der Erfolg ist schon eingetreten und kann nicht mehr herbeigeführt werden.

2. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

U schuldet das Freischleppen der Yacht. Die Yacht ist indes ohne eine Leistungshandlung der U freigeworden. Damit liegt Unmöglichkeit in Form der Zweckerreichung vor (§ 275 Abs. 1 BGB).

3. B trägt die Leistungsgefahr für Unmöglichkeit.

Ja!

Leistungsgefahr betrifft die Frage, ob bei einer zufälligen Erschwerung der Leistung der Schuldner den Mehraufwand zu erbringen hat oder der Gläubiger sein Forderungsrecht ganz oder teilweise verliert. Die Leistungsgefahr für Unmöglichkeit trägt stets der Gläubiger. B ist der Gläubiger der Leistungspflicht. Das Boot ist zufällig durch eine günstige Strömung freigekommen, der geschuldete Erfolg ist unmöglich (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB). B verliert sein Forderungsrecht gemäß § 275 Abs. 1 BGB.

4. U trägt die Gegenleistungsgefahr bis zum Gefahrübergang. Die Gefahr ist noch nicht übergegangen.

Genau, so ist das!

Die Gegenleistungsgefahr betrifft die Frage, ob beim Untergang der Leistung der Gläubiger die Gegenleistung dennoch erbringen muss oder der Schuldner seinen Anspruch auf die Gegenleistung verliert. Wenn der Schuldner nach § 275 BGB nicht mehr zu leisten braucht, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Der Schuldner trägt daher grundsätzlich die Gegenleistungsgefahr. Das Werk wurde noch nicht ausgeführt. Daher konnte die Gefahr auch nicht durch Abnahme oder Annahmeverzug übergegangen sein.

5. B kann nichts dafür, dass das Boot frei geworden ist. Hat U trotzdem Anspruch auf die vollen €2.000?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach den allgemeinen Regeln verliert U bei Unmöglichkeit den Anspruch auf Vergütung (§ 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB). Das gilt nur dann nicht, wenn der Gläubiger für die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich wäre (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB). Die Strömung ist jedoch zufällig und B daher nicht verantwortlich. In Betracht kommt darüber hinaus ein Anspruch aus § 645 Abs. 1 S. 1 BGB analog. Hierbei bekommt der Unternehmer in jedem Fall aber nur anteilige Vergütung. Die vollen €2.000 kriegt U also auch hieraus nicht. Zum § 645 Abs. 1 BGB und einer entsprechenden Analogie später im Kurs Werkrecht mehr.

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