Zivilrecht
Werkrecht
Gefahrtragungsregeln
Gefahrtragung für die Vergütung: Gegenleistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung II, Zweckerreichung
Gefahrtragung für die Vergütung: Gegenleistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung II, Zweckerreichung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B läuft mit seiner Yacht beim Feiern auf Grund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.
Diesen Fall lösen 78,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gefahrtragung für die Vergütung: Gegenleistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung II, Zweckerreichung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die von U geschuldete Werkleistung ist noch möglich. U kann das Boot noch immer abschleppen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. U ist durch Unmöglichkeit von der Leistungspflicht befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. B trägt die Leistungsgefahr für Unmöglichkeit.
Ja!
4. U trägt die Gegenleistungsgefahr bis zum Gefahrübergang. Die Gefahr ist noch nicht übergegangen.
Genau, so ist das!
5. B kann nichts dafür, dass das Boot frei geworden ist. Hat U trotzdem Anspruch auf die vollen €2.000?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
roadrunnert
2.11.2023, 23:50:23
Ich versuche gerade, die Aufgabe im Kopf mit der zur verbrannten Kommode zu vergleichen. (Warum) ist es nicht auch hier so, dass U die Gegen
leistungsgefahrbis zum
Gefahrübergang(= Abnahme) trägt, d.h., dass ein Zahlungsanspruch gegen B erst dann bestünde?
Leo Lee
4.11.2023, 11:16:22
Hallo roadrunnert, vielleicht verstehe ich deine Frage nicht ganz, allerdings trägt auch in diesem Fall der Werkunternehmer (U) die Gegen
leistungsgefahr, da das Werk (also die Befreiung) noch nicht stattgefunden hat. Und weil diese Leistung dann unmöglich geworden ist, entfällt auch die Gegenleistung (da wie erwähnt noch kein
Gefahrübergangdurch Abnahme stattgefunden hat) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
TomBombadil
4.5.2024, 11:07:16
, mir lief gerade das Problem über den Weg, wie zu verfahren ist, wenn die Unmöglichkeit von beiden Teilen zu gleichen Anteilen verursacht wurde ... (gegenseitige Schadensersatzansprüche und so) Wäre es möglich, hierzu auch noch Aufgaben zu erstellen? :)
B.H.
11.10.2024, 10:39:14
Sebastian Schmitt
12.10.2024, 13:08:18
Hallo @[B.H. ](154709), tatsächlich werden beide Begriffe synonym verwendet. Sollte die Gegenleistung ganz ausnahmsweise mal nicht in der Zahlung eines "Preises" bestehen (was in Ausbildung und Prüfungen kaum der Fall sein dürfte), bietet sich allerdings mE der unmissverständlichere Begriff der Gegen
leistungsgefahran. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team