Fixgeschäft, relatives (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Was versteht man unter einem „relativen Fixgeschäft“ (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB)?
Ein relatives Fixgeschäft ist ein Schuldverhältnis, bei dem eine Nachholung der Leistung nach Verstreichen zwar möglich ist, aber die Einhaltung der Leistungszeit für die Parteien des Schuldverhältnisses so wesentlich ist, dass das Geschäft hiermit „stehen und fallen“ soll.
Die Anforderungen an das relative Fixgeschäft sind etwas weniger streng, als beim absoluten Fixgeschäft. Auch das relative Fixgeschäft muss sich aber aus der vertraglichen Vereinbarung ergeben! Auf einen entsprechenden Parteiwillen können zB bestimmte Klauseln („fix“, „genau“, „präzis“, „prompt“) oder bestimmte Verwendungszwecke („Lieferung zum Verkauf für Weihnachten“, „Saisonartikel“) hindeuten.