Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
Werklieferungs- und Werkverträge II
Werklieferungs- und Werkverträge II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Verbraucherin V beauftragt Unternehmerin U, ihr ein eigenes Videospiel nach ihren Vorstellungen zu fertigen. U überreicht V das Spiel. Zunächst ist V glücklich und bezahlt U. Nachdem V das Spiel aber drei Monate gespielt hat, hängt sich das Spiel plötzlich ständig auf.
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Einordnung des Falls
Werklieferungs- und Werkverträge II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt eine mangelhafte Werkleistung vor (vgl. § 633 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat das Spiel abgenommen (§ 640 BGB).
Ja!
3. V kann nicht beweisen, dass der Mangel des Videospiels bei der Abnahme schon bestand. Hat sie deswegen keine Chance, Gewährleistungsrechte gegen U durchzusetzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V hat einen Anspruch auf Nacherfüllung (§§ 327i Nr. 1, 327l BGB).
Ja, in der Tat!
5. Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist der Zeitpunkt der Bereitstellung (§ 327e Abs. 1 S. 1, 327d BGB).
Ja!
6. Allerdings kann V nicht beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Bereitstellung vorlag. Hat V also auch nach dem Recht der digitalen Produkte keine Chance ihre Gewährleistungsrechte durchzusetzen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
InDubioProsecco
7.6.2023, 18:04:10
Es wäre sehr hilfreich, hier darauf hinzuweisen, dass trotz des Verweises auf die §§ 327 ff. BGB in § 650 Abs. 2 Satz 1 Nr. BGB die Regelungen über Herstellung und Abnahme von Werken wegen des fehlenden Verweises auf § 6
31 BGBund § 640 BGB anwendbar bleiben. Das war beim ersten Mal machen sehr verwirrend!
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 17:45:16
In § 650 II 1 ist aber auch § 640 „über die Abnahme nicht anzuwenden“. Jedenfalls § 640 dürfte man doch dann in der vorliegenden Lösung nicht anwenden…?!
ehemalige:r Nutzer:in
31.8.2023, 17:58:37
Auch § 633 BGB ist ausgeschlossen und wurde dennoch geprüft. Dass eine mangelhafte Leistung vorliegt, darf man vorliegend nicht an § 633 BGB festmachen, sondern muss nach § 327e BGB subsumieren. Es erscheint mir so, als hätte Jurafuchs hier zunächst „normal“ nach Werkvertragsrecht prüfen wollen, um erst später darauf zusprechen zu kommen, dass gem. § 650 II 2 BGB die Regelungen über digitale Produkte anzuwenden sind. Dabei ist aber versäumt worden, darauf hinzuweisen, dass die ersten zwei Fragen falsch beantwortet wurden (Sachmangel gem. § 633 BGB bei Abnahme gem. § 640 BGB anstatt Produktmangel gem. § 327e Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 3 Nr. 1 BGB) bzw. die Grundlage für die Beurteilung die falsche (Werkvertragsrecht) war. Das sollte man noch deutlich klarstellen, weil das sonst zur Verwirrung führt. Bevor man den Sachmangel bei Abnahme prüft, prüft man regelmäßig zunächst die Anwendbarkeit des jeweiligen Gewährleistungsrechts (kaufrechtliches, werkvertragliches etc.). Im Rahmen dieser Prüfung unter I. würde man bereits auf § 650 II BGB zu sprechen kommen und konsequenterweise gleich die §§ 327 ff. prüfen, ohne auf §§ 633, 640 BGB zu sprechen zu kommen. Letzteres wäre ja schlichtweg falsch und ein unnötiger Umweg.
Steinfan
2.5.2024, 13:58:31
Danke, das sehe ich genauso. Hier zuerst WerkR zu prüfen und dann erst die §§ 327 ff. wäre einfach falsch. Deswegen liegt auch kein Mangel nach Werkrecht vor. Bitte anpassen! LG